Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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es der betroffenen Frau frei, eine eigentliche pränatale genetische Untersuchung durchzuführen.

Pränatale Risikoabklärungen sind keine genetischen Untersuchungen nach Buchstabe a, da sie keinen eindeutigen Aufschluss über Eigenschaften des Erbguts zulassen, sondern lediglich dazu dienen, einen Hinweis auf eine mögliche Störung zu erhalten.

Bst. j Untersuchungen zur Familienplanung

An der geltenden Umschreibung der Untersuchungen zur Familienplanung ändert der Vorentwurf nichts. Diese genetischen Untersuchungen dienen der Abklärung des genetischen Risikos für künftige Nachkommen, werden also im Vorfeld einer Schwangerschaft durchgeführt. Dabei geht es in erster Linie um die Feststellung einer Anlageträgerschaft (rezessives Gen, das beim Träger oder der Trägerin selber keine Krankheit auslöst). Wird dagegen eine bestimmte Krankheitsveranlagung bei der untersuchten Person selber festgestellt, so handelt es sich um eine präsymptomatische genetische Untersuchung im Sinne von Buchstabe f, auch wenn die Untersuchung gleichzeitig der Familienplanung dient.

Bst. k DNA-Profil

Der Begriff des DNA-Profils wird neu umschrieben. Der Vorentwurf subsumiert darunter die für eine Person spezifische Eigenschaft des Erbguts, die mit Hilfe genetischer Untersuchungen abgeklärt und zur Identifizierung oder Klärung der Abstammung dieser Person verwendet wird. Das Erstellen eines DNA-Profils fällt deshalb auch unter den Begriff der genetischen Untersuchungen nach Bst. a.

Bei Abklärungen zur Abstammung oder der Identifizierung werden molekulargenetische Techniken verwendet, die ein individuelles genetisches Muster erstellen und somit einen sogenannten "genetischen Fingerabdruck“ liefern. Dabei geht es einzig um einen Vergleich von Mustern auf DNA-Ebene zwischen Personen und nicht um eine Entschlüsselung der DNA-Sequenz, um daraus gesundheitsrelevante oder persönliche Eigenschaften abzuleiten. Auf das bisher in der Legaldefinition vorhandene Kriterium der "nicht-codierenden Abschnitte" wird neu verzichtet, weil es dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik nicht mehr entspricht (vgl. Ziff. 1.2.5).

Bei Abklärungen zur regionalen Herkunft oder zur Zugehörigkeit einer Person zu Personengruppen bzw. Ethnien - sogenannte genealogische Untersuchungen - werden ebenfalls Muster auf DNA-Ebene verglichen. Diese Untersuchungen gelten jedoch nicht als DNA-Profil im Sinne dieses Vorentwurfs, da nicht individuelle Verwandtschaftsbeziehungen festgestellt werden. Sie werden den Untersuchungen, bei denen die Persönlichkeit besonders geschützt werden muss, zugeordnet (vgl. Erläuterungen zu Art. 31).

Bst. l genetische Daten

An der geltenden Umschreibung der genetischen Daten ändert der Vorentwurf nichts. Genetische Daten sind das Ergebnis einer genetischen Untersuchung. Dazu gehören alle Informationen über das Erbgut einer Person, eines Embryos oder eines Fötus, einschliesslich des DNA-Profils. Diese Daten können in verschiedenen Formen vorhanden sein, z.B. als im Labor vorliegende technische Daten (sog. Rohdaten), als ausgewertete technische Daten (z.B. Grafiken) oder als Ergebnisbericht, der