Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Untersuchungen das allgemeine Diskriminierungsverbot von Artikel 8 BV, der das Erbgut einer Person nicht ausdrücklich erwähnt. Mit Blick auf die erwartete Zunahme der Durchführung genetischer Tests und den damit verbundenen Gefahren der missbräuchlichen Verwendung der Ergebnisse soll die explizite Erwähnung des Diskriminierungsverbots in diesem Gesetz bestehen bleiben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Diskriminierungsverbot aber "nicht eine absolute Gleichbehandlung, sondern lässt für Ungleichbehandlungen Raum, sofern sie sachlich begründet sind."55

Das Verbot, eine Person wegen ihres Erbguts zu diskriminieren, richtet sich sowohl an die staatlichen Organe sowie an die Privaten. Der Vorentwurf sieht wie bislang keine spezielle zivil- oder strafrechtliche Regelung zum Schutz der Person vor, die eine Diskriminierung wegen ihres Erbguts geltend macht. Die eigentliche praktische Tragweite dieses Artikels ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. mit der Nichtigkeit einer vertraglichen Klausel nach Artikel 20 OR, wenn die Klausel ohne sachliche Rechtfertigung aufgrund genetischer Merkmale eine Ungleichbehandlung vorsieht; oder im Rahmen der Anfechtung einer Verfügung, welche entgegen dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Artikel 8 BV zu einer Ungleichbehandlung betreffend den Zugang zu Diensten oder Leistungen führt. Hier stehen vor allem die Leistungen von Versicherungseinrichtungen im Vordergrund. Im Übrigen kann auch die Mitteilung genetischer Daten an Dritte zu dem blossen Zweck, der betroffenen Person zu schaden, strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (Art. 173 ff. StGB).

Das Diskriminierungsverbot ist auch auf internationaler Ebene in verschiedenen Übereinkommen verankert56.

Art. 5 Zustimmung

Das Zustimmungserfordernis der betroffenen Person zur Durchführung einer genetischen Untersuchung ist anerkanntermassen das zentrale Element zur Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Es wird bereits auf Verfassungsstufe festgehalten (Art. 119 Abs. 2 Bst. f BV) und in Artikel 5 weiter ausgeführt. Absatz 1 wird im Vorentwurf materiell unverändert übernommen. Danach muss die Zustimmung zu genetischen und pränatalen Untersuchungen frei und aufgrund hinreichender Aufklärung erfolgen. Frei ist sie, wenn sie nicht auf Täuschung oder auf unerlaubtem Druck beruht. Die Aufklärung ist hinreichend, wenn sie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entspricht (Art. 6, 20 und 29), so dass die betroffene Person in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann. Vorbehalten bleiben die in einem Bundesgesetz vorgesehenen Ausnahmen (vgl. Art. 46 des Vorentwurfs oder Art. 7 DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200357). Die Zustimmung zur Erstellung von DNA-Profilen im Geltungsbereich des Vorentwurfs ist separat geregelt, weshalb Artikel 5 in Artikel 2 Absatz 2 nicht genannt wird (vgl. diesbezüglich die Zustimmungsvorschriften in den Art. 47 ff.).

55 BGE 121 I 100

56 Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101, Art. 14), Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2, Art. 2, 3 und 26), Übereinkommen des Europarats vom 4. April 1997 über Menschenrechte und Biomedizin (SR 0.810.2, Art. 11)

57 SR 363