Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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insbesondere Ängste wecken, Handlungsperspektiven eröffnen und Entscheidungen erfordern, aber auch das Nichtwissen kann mit Ängsten verbunden sein. Psychische Reaktionen sind nicht nur bei positiven (i.d.R. pathologischen), sondern auch bei negativen (nicht-pathologischen) Untersuchungsergebnissen möglich. Gerade bei sehr seltenen Erbkrankheiten kann die Suche nach der ursächlichen Mutation langwierig und schwierig sein. Dadurch kann sich die Zeitspanne vom Auftreten der Symptome bis zur Diagnosestellung über viele Monate bis Jahre erstrecken.

Gemäss Buchstabe d ist auch über den Umgang mit der Probe und den genetischen Daten nach Abschluss der Untersuchung aufzuklären. Unter dem Begriff Umgang wird die Aufbewahrung, die Bearbeitung sowie die Weiterverwendung von Proben und Daten verstanden. Die betroffene Person ist demzufolge darüber aufzuklären, ob ihre Proben und Daten nach Abschluss der Untersuchung vernichtet oder aufbewahrt werden. Wenn die Proben und Daten zu anderen Zwecken weiterverwendet werden sollen, ist die betroffene Person darüber aufzuklären und ihr Einverständnis einzuholen bzw. sicherzustellen, dass sie ihr Widerspruchrecht geltend machen kann (vgl. die Ausführungen zu Art. 10). Im medizinischen Bereich müssen Ärztinnen und Ärzte in der Lage sein, betroffenen Personen den bzw. die Aufbewahrungsorte ihrer Daten zu nennen, wenn diese das möchten. In der Regel sind das die am Untersuchungsprozess beteiligten Laboratorien. Ausserhalb des medizinischen Bereichs muss diese Information in schriftlicher Form bereitgestellt werden (vgl. Art. 29).

Gemäss Buchstabe e sind die Rechte der betroffenen Person darzulegen, die für alle genetischen und pränatalen Untersuchungen anwendbar sind. Diese beziehen sich insbesondere auf das Recht auf Nichtwissen, das Recht auf freie und informierte Zustimmung sowie die informationelle Selbstbestimmung.

Die Anforderungen an die Aufklärung nach Artikel 6 beschränken sich auf genetische und pränatale genetische Untersuchungen. Die Aufklärung bei pränatalen Risikoabklärungen betrifft teilweise andere Inhalte und wird, da diese ohnehin nur im medizinischen Bereich zulässig sind (vgl. Art. 15), im betreffenden Kapitel geregelt (Art. 20).

Art. 7 Mitteilung des Untersuchungsergebnisses

Gemäss Artikel 7 darf das Ergebnis einer genetischen oder pränatalen Untersuchung nur der betroffenen oder der zu ihrer Vertretung berechtigten Person mitgeteilt werden. Für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich war dieses Prinzip bisher in Artikel 19 Absatz 1 festgehalten. Im Zuge der Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes soll es aber auch ausserhalb des medizinischen Bereichs gelten und wird deshalb systematisch neu im allgemeinen Teil verankert.

Durch die Nennung der pränatalen Untersuchungen gilt dieses Prinzip in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Patientenrecht neu ausdrücklich auch für die Mitteilung der Ergebnisse aus pränatalen Risikoabklärungen.

Die Mitteilung eines oder mehrerer Resultate erfolgt im medizinischen Bereich und ausserhalb des medizinischen Bereichs grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Arten. Bei Untersuchungen im medizinischen Bereich ist es in der Regel die Ärztin oder der Arzt, der die Ergebnisse im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mitteilt. Wo eine genetische Beratung vorgesehen ist, kann das Resultat auch im Rahmen dieser Beratung mitgeteilt werden. Hingegen wird ausserhalb des medizinischen