Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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über dieses Ergebnis zu informieren. Zudem sind Informationen zum Schutz der Gesundheit betreffend einer urteilsunfähigen Person auch mitzuteilen, wenn sie als Überschussinformation zu Tage treten (vgl. Art. 24 Abs. 3). Wie auch an anderer Stelle (vgl. Art. 5 Abs. 2) wird auf den im geltenden Recht bestehenden Komfortverweis verzichtet.

Art. 9 Schutz genetischer Daten

Der vorliegende Entwurf enthält einige spezifische Bestimmungen, die auch den Schutz der genetischen Personendaten und namentlich das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person gewährleisten (so etwa die Vorgaben zur Aufklärung in den Art. 6 und 29, zur Weiterverwendung in Art. 10 und 47 Abs. 5 resp. zur Vernichtung in Art. 35; vgl. auch Ziff. 5.5). Darüber hinaus richtet sich, wie in Absatz 1 deklaratorisch festgehalten, der Schutz genetischer Daten wie bis anhin nach den Datenschutzgesetzgebungen von Bund und Kantonen.

Genetische Daten einer Person, die bei genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich anfallen (vgl. Art. 17 ff.), sind als "besonders schützenswerte Daten" im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG61; vgl. auch Ziff. 5.5) zu qualifizieren. Auch aus genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs hervorgehende genetische Personendaten sind dann als datenschutzrechtlich besonders schützenswerte Daten zu qualifizieren, wenn sie persönliche Eigenschaften etwa der Intimspähre (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b) oder der Rassenzugehörigkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c) betreffen. All diesen genetischen Daten kommt damit, werden sie von privaten Personen bearbeitet, der besondere Schutz der Datenschutzgesetzgebung des Bundes zu (vgl. die Art. 4 Abs. 5, 11a Abs. 3, 12 Abs. 2, 14 und 35 DSG)62. Wie bis anhin gelten jedoch weitere genetische Daten, namentlich solche aus Lifestyle-Untersuchungen oder zur Haar- und Augenfarbe (vgl. Art. 34), nicht als besonders schützenswert im datenschutzrechtlichen Sinne; mit Blick auf die Aussagekraft solcher Daten genügt hingegen der durch die Datenschutzgesetzgebung sowie die obenerwähnten spezialgesetzlichen Regelungen des GUMG gewährleistete Schutz.

Für die Datenbearbeitung durch Organe der Kantone und Gemeinden, auf die nicht das DSG, sondern die kantonalen Datenschutzregelungen anwendbar sind (insb. die meisten Kantons- bzw. Universitätsspitäler), gelten die kantonalen Datenschutzbestimmungen. Auch diese enthalten teilweise durch Verweise auf das Bundesrecht spezifische Normen für besonders schützenswerte Daten, wobei aber für diese Datenkategorie im kantonalen Recht zum Teil eine abweichende Terminologie verwendet wird.

Der im geltenden Recht vorhandene Verweis auf die Anwendbarkeit von Artikel 321 und 321bisStGB63 ist zu streichen, weil die Bestimmungen in diesem Abschnitt des Vorentwurfs neu auch genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs erfassen, auf den die genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuchs nicht anwendbar sind. Der Verweis war aber schon bislang einzig deklaratorischer Natur.

61 SR 235.1

62 Soweit ersichtlich werden genetische Personendaten nicht durch Bundesorgane bearbeitet; sollte dies dennoch der Fall sein, ist ebenso das Datenschutzgesetz des Bundes anwendbar.

63 SR 311.0