Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Art. 12 Vermittlung genetischer Untersuchungen und Werbung dafür

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass sich einzelne Firmen oder Laboratorien bei genetischen Untersuchungen auf die blosse Vermittlung oder Werbung spezialisiert haben. Insbesondere ausserhalb des medizinischen Bereichs handelt es sich bei der Firma, die für die Analysen Werbung betreibt und die (länderübergreifende) Logistik für die Proben organisiert, zumeist nicht um das durchführende Laboratorium, sondern um eine Vermittlerfirma. Zudem ist das durchführende Laboratorium häufig nicht im gleichen Land tätig wie die Vermittler- oder Werbefirma.

Um die Qualitätssicherung und den Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten bzw. Kundinnen und Kunden auch in solchen Konstellationen zu gewährleisten, hält Artikel 12 deshalb neu fest, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auch im Rahmen der Vermittlung von bzw. der Werbung für genetische Untersuchungen berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören fast alle Grundsätze nach dem 2. Abschnitt des 1. Kapitels (Art. 4-11: Diskriminierungsverbot, Zustimmung, Aufklärung, Mitteilung des Untersuchungsergebnisses, Recht auf Nichtwissen, Schutz genetischer Daten, Weiterverwendung von Proben und Daten und genetische Tests zur Eigenanwendung). Ausserdem sind die Anforderungen an die Zulässigkeit von genetischen Untersuchungen bei Urteilsunfähigen und von pränatalen Untersuchungen (Art. 14 und 15) sowie die besonderen Bestimmungen zur Veranlassung (Art. 17 und 32), zur Mitteilung des Untersuchungsergebnisses (Art. 23 und 30), zu den Überschussinformationen (Art. 24), zur Aufklärung (Art.

29) sowie zur Vernichtung (Art. 35) zu berücksichtigen. Die Norm ist strafrechtlich abgesichert (vgl. Art. 57 Bst. a).

Im Gesamtvorgang der Durchführung einer genetischen Untersuchung ist die vermittelnde oder werbende Person bzw. Firma zwar nicht verantwortlich dafür, dass die anderen Beteiligten ihre Pflichten einhalten; sie darf jedoch nur dann in der Schweiz als Vermittlerin auftreten oder für genetische Untersuchungen Werbung betreiben, wenn die genannten Vorgaben erfüllt sind. Bei genetischen Untersuchungen, deren Durchführung in der Schweiz stattfindet, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Vorgaben erfüllt sind, weil mit Ausnahme von genetischen Untersuchungen nach Artikel 34 der Kreis der zur Veranlassung befugten Personen eingeschränkt ist und die Laboratorien einer behördlichen Kontrolle unterliegen. Artikel 12 bezweckt daher insbesondere, dass bei der Vermittlung von bzw. Werbung für genetische Untersuchungen im Ausland die vermittelnde oder werbende Person bzw. Firma zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die genannten Vorgaben nicht eingehalten werden.

Bei der Vermittlung von genetischen Untersuchungen durch eine Ärztin oder einen Arzt sowie durch Apothekerinnen oder Apotheker, die ihren Beruf selbständig ausüben, gelten zudem die Bestimmungen des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200667. Dieses schreibt vor, dass nur Werbung gemacht werden darf, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. Auch das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200068 enthält ähnliche Bestimmungen zur Werbung und sieht zudem vor, dass der Bundesrat die Werbung für bestimmte Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung beschränken oder verbieten sowie für die grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen erlassen kann.

67 SR 811.11

68 SR 812.21