Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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1.2.3.2 Charakterisierung von Krebserkrankungen

Eine weitere Abgrenzungsproblematik entsteht durch die besondere Rolle der Untersuchung von Eigenschaften, die erst im Verlauf des Lebens erworben wurden und deshalb vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des medizinischen Bereichs stattfinden. In der heutigen Praxis betreffen solche Untersuchungen insbesondere die Charakterisierung von Krebserkrankungen. Im Gegensatz zu genetischen Untersuchungen von hereditären Eigenschaften, die ausserhalb des medizinischen Bereichs vorgenommen werden, ist die Zulässigkeit der Charakterisierung von Krebserkrankungen nach geltendem Recht zwar unbestritten. Es stellen sich aber - namentlich im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten neuen Technologien - die nachfolgend aufgeführten Probleme, die im Rahmen der Revision zu regeln sind.

Jede Krebserkrankung ist mit einer Veränderung auf der DNA-Ebene verbunden, weshalb in der Tumormedizin oft Chromosomen- und DNA-Analysen durchgeführt werden. Solche Untersuchungen werden einerseits vorgenommen, um Informationen über die entarteten Zellen zu erhalten und damit die Patientin oder den Patienten optimal behandeln zu können, und anderseits zur Beobachtung des Krankheitsverlaufs und zur Kontrolle des Behandlungserfolgs. Dabei steht jedoch nicht die Abklärung von erblichen Eigenschaften im Zentrum. Mögliche Konsequenzen einer bestimmten Erbanlage, z.B. eine Krankheitsveranlagung oder -trägerschaft, welche im GUMG im Fokus der Regelung stehen, interessieren hier nicht, denn die meisten Krebserkrankungen entstehen nicht aufgrund von ererbten genetischen Eigenschaften, die in allen Zellen vorkommen. Die Veränderung des Erbguts betrifft zumeist nur einzelne Zellen oder Gewebearten. Trotzdem ist nicht immer eindeutig, ob die untersuchte Veränderung des Erbguts ererbt oder erst im Laufe des Lebens erworben wurde. Zudem beinhaltet die DNA in Krebszellen auch Informationen zu ererbten oder auch während der Embryonalphase erworbenen Eigenschaften, welche nachgewiesen werden und als Überschussinformation ans Licht kommen können. Sich daraus ergebende Verdachtsdiagnosen bedürfen dann einer weiteren Abklärung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine zusätzliche Ausweitung des Geltungsbereichs des Gesetzes auf die Untersuchung von genetischen Eigenschaften, die erst im Laufe des Lebens erworben werden, sinnvoll.

1.2.3.3 Epigenetische Eigenschaften

Eine weitere Grauzone des geltenden GUMG betrifft die Untersuchung von epigenetischen Eigenschaften. Darunter fallen chemische Modifikationen des DNA-Stranges oder von Eiweissen, die diesen umgeben, z.B. das Anlagern oder Abspalten von Methyl- oder Acetylgruppen (Methylierung, Acetylierung). Sie haben einen Einfluss auf die Ablesbarkeit der DNA, verändern die Abfolge der Basenpaare, d.h. die genetische Sequenz, jedoch nicht. Gleichwohl können sie sowohl kurzzeitig als auch längerfristig die Aktivität der Gene (Genregulation) steuern und so einen Einfluss auf die Ausprägung von Eigenschaften eines Individuums haben. Diese Veränderungen treten zum grössten Teil im Verlauf des Lebens auf.

Epigenetische Veränderungen spielen auch bei vielen Krankheiten eine wichtige Rolle. Sie können beispielsweise für die Symptome einer Erbkrankheit verantwortlich sein, insbesondere wenn bereits während der Embryonalphase eine epigenetische Fehlsteuerung zu einer Stilllegung eines Chromosomenabschnitts führt, was zu