Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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1.2.3.1 "Life-Style"-Untersuchungen
Mit Hilfe von genetischen Untersuchungen werden zunehmend auch Eigenschaften abgeklärt, die keine Aussagen zum aktuellen oder zukünftigen Gesundheitszustand der betroffenen Person machen. Dies sind z.B. Analysen zu Sportlichkeit und Ernährung (sog. „Life-Style“-Untersuchungen) oder Abklärungen, die das äussere Erscheinungsbild wie die Haar- oder Augenfarbe betreffen. Bei solchen Untersuchungen ist es oft unklar, ob sie dem Geltungsbereich des GUMG zuzuordnen sind oder nicht. Gerade wenn es um Tests zu Krankheitsrisiken oder zur Gesundheitsoptimierung (z.B. Sportlichkeit oder Ernährung) geht, die heute bereits in einzelnen Apotheken angeboten werden, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob sie vom Geltungsbereich des GUMG erfasst werden oder nicht. Ausschlaggebend dabei ist letztlich, ob die Untersuchung Auskunft über den Gesundheitszustand der betroffenen Person gibt oder nicht. Die Antwort auf diese Frage kann im Einzelfall aber zu heiklen Abgrenzungssituationen führen, die durch den zunehmenden Einsatz von neuen Technologien (Hochdurchsatzsequenzierung oder CHIP-Technologie) in der genetischen Analytik noch akzentuiert werden. Der Einsatz dieser Technologien führt dazu, dass mit der gleichen Untersuchung viele unterschiedliche Eigenschaften des Erbguts nachgewiesen werden können. Auch wenn eine Untersuchung bezweckt, genetische Eigenschaften nachzuweisen, die nicht durch das GUMG geregelt werden, können Daten generiert werden, die Auskunft über hereditäre Eigenschaften des Erbguts im medizinischen Bereich geben.
Es stellt sich aber auch die Anschlussfrage, ob Untersuchungen, die vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst werden, durch diese Nichtregelung implizit verboten oder aber im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung zulässig sind. Das BAG, welches sich im Rahmen des Gesetzesvollzugs schon früh mit dieser Frage konfrontiert sah, hat zu ihrer Klärung ein Rechtsgutachten6 eingeholt. Nach Auffassung des Gutachters sprechen überwiegende Gründe dafür, dass Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs durch das GUMG implizit verboten sind. Eine Interpretation gemäss welcher solche Untersuchungen zulässig sind, erscheint laut Gutachten aber ebenfalls rechtlich vertretbar. Das BAG ist im Rahmen seiner Vollzugspraxis bislang der zweiten Interpretation gefolgt, hat dabei aber ein spezielles Augenmerk darauf gerichtet, dass der Schutz von urteilsunfähigen Personen gewährleistet wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 GUMG). Gleichwohl führte der in den Medien wiederholt thematisierte Verkauf von Gentests in Apotheken Ende 2013 zu einer Strafanzeige wegen unerlaubten Verkaufs und einer Aufsichtsbeschwerde an die zuständigen Behörden. Eine Klärung der Frage der Zulässigkeit von genetischen Untersuchungen ausserhalb des bisherigen Geltungsbereichs des GUMG und die diesbezügliche Regelung des Schutzes von besonders schützenswerten Personengruppen (insbesondere urteilsunfähige Personen) erscheint vor diesem Hintergrund im Rahmen der Revision zwingend notwendig.
6 Markus Schott, Zur Zulässigkeit von genetischen Untersuchungen ausserhalb der Anwendungsbereiche des GUMG und des DNA-Profil-Gesetzes, Gutachten vom 15. November 2011 im Auftrag des BAG, einsehbar unter www.bag.admin.ch/genetictesting > Rechtliche Grundlagen