Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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als die herkömmliche mikroskopische Darstellung der Chromosomen (Karyotypisierung).

Die Komplexität dieser neuen Technologien sowie die Möglichkeit, mit nur einer Analyse viele Erkenntnisse über das Erbgut zu erhalten, die unmittelbar oder auch zu einem späteren Zeitpunkt verwertbar sind, werfen viele neue Fragen auf, z.B. betreffend Aufklärung und Beratung, Zustimmung, Recht auf Nichtwissen sowie Aufbewahrung und Weiterverwendung von Proben und genetischen Daten.

Des Weiteren führen diese Techniken dazu, dass heute an der Durchführung einer genetischen Untersuchung oftmals mehrere Einrichtungen beteiligt sind, die sich jeweils nur auf einzelne Analyseschritte spezialisiert haben. Diese zunehmende Zersplitterung im Analyseprozess hat zu neuen Fragen beim Bewilligungswesen geführt, insbesondere wenn Dienstleister im Ausland beteiligt sind. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen beteiligten Einrichtungen sind im Rahmen des Bewilligungswesens klar zu definieren.

1.2.2 Internetangebote und Motion 11.4037 der WBK-N zur Änderung des GUMG

Mit den oben erwähnten technischen Entwicklungen ist es möglich, genetische Analysen immer kostengünstiger anzubieten. Dies führte bereits vor einigen Jahren zur Einführung von bestimmten kommerziellen Angeboten, den sogenannten „Direct-to-Consumer Genetic Tests (DTC GT)“. Bei diesen werden den interessierten Personen genetische Untersuchungen direkt angeboten, meist via Internet, ohne dass eine persönliche (ärztliche) Betreuung gewährleistet ist.

In der Schweiz sind DTC GT im medizinischen Bereich sowie für die Erstellung eines DNA-Profils unzulässig. Im medizinischen Bereich dürfen genetische Untersuchungen nur durch Ärztinnen und Ärzte veranlasst werden. Genetische Laboratorien in der Schweiz dürfen zudem keine Aufträge direkt von Patientinnen und Patienten entgegen nehmen. Bei der Erstellung eines DNA-Profils wird namentlich durch die gesetzliche Regelung der Bedingungen für die Entnahme der Probe gewährleistet, dass eine DTC-Durchführung nicht möglich ist. Bislang sind es deshalb fast ausschliesslich ausländische Unternehmen, die in der Schweiz hauptsächlich über das Internet Untersuchungen zu verschiedensten Eigenschaften – auch aus dem medizinischen Bereich – bewerben und diese hier DTC anbieten.

Namentlich diese Internetangebote haben das Parlament dazu bewogen, durch die Annahme einer entsprechenden Motion5 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-N) den Bundesrat damit zu beauftragen, das GUMG auf allfällige Mängel und Lücken hin zu untersuchen, diese zu erfassen und die erforderlichen Änderungen vorzuschlagen.

1.2.3 Problematik des Geltungsbereichs

Der Geltungsbereich des GUMG ist nicht eindeutig umrissen, was namentlich in den nachfolgend dargestellten Bereichen zu unklaren Rechtsverhältnissen führt.

5 Motion 11.4037 «Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen».