Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Hingegen verzichtet der Vorentwurf auf die Vorgabe gemäss Artikel 11 Buchstabe b des geltenden Rechts (Erkennung des Geschlechts nur in Zusammenhang mit der Diagnose einer Krankheit), da sie mit den Vorgaben in Buchstabe a des Vorentwurfs hinreichend umgesetzt wird. Indem dort festgelegt wird, dass nur die Eigenschaften abgeklärt werden dürfen, die die Gesundheit des Embryos oder Fötus direkt und wesentlich beeinträchtigen, ist die krankheitsunabhängige Geschlechtsbestimmung bereits verboten. Nach wie vor ist eine gezielte Geschlechtsbestimmung – ob via Ultraschall oder via genetischer Untersuchung - nur in den Fällen erlaubt, in denen sie der Diagnose einer Krankheit dient, z.B. wenn es um die Diagnose von Anomalien der Geschlechtschromosomen geht. Neu geregelt wird hingegen die Mitteilung des Geschlechts (vgl. Abs. 2).

Buchstabe b erlaubt pränatale Untersuchungen zudem, wenn sie dazu dienen, Blutgruppenmerkmale abzuklären, um die Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Fötus abzuwenden. Damit wird klargestellt, dass die Bestimmung der Blutgruppenantigene (z.B. des Rhesusfaktor D-Status) bei Embryonen oder Föten zulässig ist, um einer Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Kind gezielt vorbeugen zu können (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.2.4 und 1.3.5). In Einzelfällen ist der Rhesusfaktor D-Status als eine Eigenschaft zu sehen, welche die Gesundheit des Embryos oder Fötus direkt beeinträchtigt. In der Mehrheit der Fälle zielt dessen Bestimmung jedoch darauf ab, bei der Mutter bzw. bei nachfolgenden Geschwistern gesundheitliche Schäden zu vermeiden.

Mit Buchstabe c kommt eine neue Indikation für pränatale Untersuchungen hinzu. So soll es zukünftig erlaubt sein, pränatale Untersuchungen durchzuführen, um abzuklären, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder Fötus nach seiner Geburt aufgrund seiner Gewebemerkmale zur Spende für einen erkrankten Elternteil oder ein erkranktes Geschwister eignet. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit einer potentiellen Verwendung des Nabelschnurblutes zu Transplantationszwecken zu sehen (vgl. Ziff. 1.2.4 und auch Ausführungen zu Art. 14). Hingegen soll eine pränatale Untersuchung für Fremdspenden ausserhalb des engsten Familienkreises weiterhin unzulässig bleiben (z.B. bei der Einlagerung des Nabelschnurbluts in eine Biobank). In diesen Fällen ist eine Untersuchung der Gewebekompatibilität am geborenen Kind ausreichend.

Verstösse gegen die Vorgaben von Artikel 15 Absatz 1 sind strafbewehrt (vgl. Art. 55 Bst. d).

Absatz 2 will die Gefahr von Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund eines aus Sicht der Eltern unpassenden Geschlechts des Embryos oder aufgrund nichtkompatibler Gewebeeigenschaften verhindern und schränkt die Mitteilung der einschlägigen Ergebnisse entsprechend ein. So darf das Geschlecht, wenn es ohne medizinische Indikation nach Buchstabe a im Rahmen einer pränatalen Untersuchung festgestellt wird, nicht vor Ablauf der 12. Woche seit Beginn der letzten Periode (12. Schwangerschaftswoche) mitgeteilt werden. Zudem darf es auch nach Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche nicht mitgeteilt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt, beispielsweise gestützt auf entsprechende Äusserungen der schwangeren Frau oder ihres Partners, befürchten muss, dass die Eltern nur aus diesem Grund die Schwangerschaft abbrechen. Mit dieser Bestimmung stärkt der Vorentwurf den Schutz von Embryonen und Föten vor ungerechtfertigten Schwangerschaftsabbrüchen. Die Bestimmung richtet sich an die zuständigen Ärzte und Ärztinnen und überträgt diesen nach der 12. Schwangerschaftswoche die Aufgabe, herauszufinden, aus welchen Gründen die Eltern das Geschlecht ihres werdenden Kindes wissen möch-