Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Die Vermittlung der Erstellung von DNA-Profilen und die Werbung dafür ist in analoger Weise in Artikel 47 Absatz 7 geregelt.

Art. 13 Stand von Wissenschaft und Technik

Der Vorentwurf nimmt in Artikel 13 das bislang in Artikel 3 GUMV verankerte Prinzip auf und hält neu auf Gesetzesstufe fest, dass genetische und pränatale Untersuchungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden müssen (Abs. 1). Mit dem Stand von Wissenschaft und Technik soll hervorgehoben werden, dass die Verfahren und Methoden für die Durchführung genetischer und pränataler Untersuchungen prinzipiell basierend auf aktuellen Erkenntnissen und technischen Entwicklungen ausgewählt werden müssen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass veraltete Methoden ersetzt werden, wenn dadurch die analytische Validität eines Tests verbessert werden kann. Im medizinischen Bereich kommt diesbezüglich auch der Aspekt der klinischen Validität hinzu.

Mit der Anforderung an den Stand der Wissenschaft soll auch festgehalten werden, dass die wissenschaftliche Evidenz genetischer und pränataler Untersuchungen gegeben sein muss. Nicht nur im medizinischen Bereich, sondern auch ausserhalb davon ist Wert darauf zu legen, dass betroffenen Personen nur Tests angeboten werden, die mit wissenschaftlichen Studien genügend belegt und nutzbringend sind.

Die Durchführung gemäss Stand der Technik muss wirtschaftlich zumutbar sein. Oft wird er in der Praxis mit der Einhaltung von allgemein anerkannten technischen Regeln erfüllt.

Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat den Stand von Wissenschaft und Technik näher bestimmen, wobei er national und international anerkannte Regelungen berücksichtigt. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gibt es bereits Vorgaben zum Stand von Wissenschaft und Technik (z.B. Standesregeln zur Durchführung von Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft). Eine allfällige nähere Bestimmung des Standes von Wissenschaft und Technik durch den Bundesrat wird demnach vor allem die Tätigkeit von Personen, die genetische Untersuchungen veranlassen, sowie von Laborleitenden betreffen.

3. Abschnitt: Zulässigkeit von Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen, Embryonen und Föten sowie bei verstorbenen Personen und Totgeburten

Art. 14 Genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen

Dieser Artikel legt die Rahmenbedingungen fest, unter welchen genetische Untersuchungen an urteilsunfähigen Personen durchgeführt werden dürfen. Er dient dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und orientiert sich dabei am geltenden Artikel 10 Absatz 2. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass genetische Untersuchungen in immer mehr Bereichen angeboten werden und damit die Gefahr der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts urteilsunfähiger Personen zunimmt, werden die entsprechenden Vorgaben präzisiert und neu in einem separaten Artikel geregelt.