Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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Durchführung genetischer Untersuchungen umfasst. Dieser Spezialfall muss im Gesetz nicht mehr ausdrücklich genannt werden.

Genetische Untersuchungen spielen in immer mehr Fachgebieten eine zunehmend grosse Rolle; gleichzeitig konzentriert sich das Fachwissen von Ärztinnen und Ärzte hauptsächlich auf ihr eigenes Fachgebiet. Die Befugnis zur Berufsausübung allein genügt daher nicht, um in allen Bereichen genetische Untersuchungen veranlassen zu dürfen. Buchstabe a hält deshalb fest, dass genetische Untersuchungen nur von Ärztinnen und Ärzte veranlasst werden dürfen, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel eines Fachgebiets verfügen, in das die betreffende Untersuchung fällt. Ziel ist es, dass Ärztinnen und Ärzte, die dank ihrer Weiterbildung den genauen Abklärungsbedarf kennen, genetische Untersuchungen zweckmässig einsetzen.

Alternativ zu einer entsprechenden Weiterbildung soll es auch möglich sein, sich mit einer Zusatzausbildung die notwendigen Kenntnisse für die Veranlassung einer genetischen Untersuchung anzueignen. So sieht Buchstabe b vor, dass auch Ärztinnen und Ärzte mit einer besonderen Qualifikation im Bereich der Humangenetik genetische Untersuchungen veranlassen dürfen. Eine solche Aus- bzw. Weiterbildung im Bereich der Humangenetik, wie sie in Buchstabe b formuliert wird, besteht zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch nicht. Die GUMEK hat in ihrer Stellungnahme 12/2013 zur Revision des GUMG72 unter anderem angeregt, die Kompetenz im Bereich der Genetik zu erhöhen. Wird es zukünftig eine entsprechende Qualifikation geben, so könnte auch eine Ärztin oder ein Arzt ohne einen mit der Indikation im Zusammenhang stehenden Weiterbildungstitel eine entsprechende genetische Untersuchung veranlassen. Der Erwerb dieser Qualifikation wäre Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Vorstellbar wäre in Analogie zu anderen Bereichen die Schaffung eines Fähigkeitsausweises, wie dies bei den Gynäkologinnen und Gynäkologen für den Schwangerschaftsultraschall bereits der Fall ist. Als besondere Qualifikation nach Buchstabe b kann auch eine ausländische Ausbildung in Frage kommen, z.B. der Genetic Counselor, der im englischsprachigen Raum weit verbreitet ist.

Absatz 2 erlaubt dem Bundesrat nach Anhörung der GUMEK, bei der Veranlassung Ausnahmeregelungen vorzusehen.

- Nach Buchstabe a hat er die Möglichkeit, die Veranlassung weniger streng zu regeln, wenn die Untersuchung keine besonderen Anforderungen an die Aufklärung, Beratung und Interpretation der Ergebnisse stellt. Ziffer 1 sieht in diesem Sinne vor, dass die Veranlassung auch Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden kann, die nicht über einen Weiterbildungstitel des Fachgebiets verfügen, in das die betreffende Untersuchung fällt. Für eine solche Regelung kämen beispielsweise bereits heute häufig durchgeführte Untersuchungen in Frage, wie z.B. die Abklärungen von Blutgerinnungsstörungen. Der Bundesrat kann des Weiteren gemäss Ziffer 2 eine genetische Untersuchung im medizinischen Bereich vom sogenannten Arztvorbehalt ausnehmen und sie generell den Anforderungen an die genetischen Untersuchungen nach Artikel 31 (genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften) unterstellen. Dadurch würden die Bestimmungen des 1. und

2. Abschnitts des 3. Kapitels anwendbar, die abweichende Anforderungen an die Aufklärung (Art. 29), an die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses (Art. 30) sowie an die Veranlassung und Entnahme der Probe (Art. 32) stel-

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