Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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ten und auch abzuschätzen, ob die Gefahr besteht, dass die Eltern die unerwünschte Schwangerschaft abbrechen würden. Es bestünde auch die Möglichkeit, den Laboratorien zu verbieten, das Geschlecht dem zuständigen Arzt bzw. der zuständigen Ärztin mitzuteilen, wenn es sich um einen Nebenbefund der Untersuchung handelt, d.h. wenn das Geschlecht nicht im Zusammenhang mit einer Krankheit abgeklärt wird. Dieser Weg erscheint aber nicht sinnvoll, da Ultraschalluntersuchungen ohne Beteiligung von Laboratorien durchgeführt werden und zudem Laboratorien gar nicht abschätzen können, ob die Gefahr eines Schwangerschaftsabbruches drohen würde oder nicht. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass dereinst Tests erhältlich sein werden, die direkt von der Ärztin oder vom Arzt ohne Beizug eines Laboratoriums angewendet und ausgewertet werden können.
Mit Bezug auf die Mitteilung des Ergebnisses der Gewebekompatibilität sollen die gleichen Einschränkungen gelten: keine Mitteilung des Ergebnisses vor Ablauf der
12. Schwangerschaftswoche und keine Mitteilung nach der 12. Schwangerschaftswoche, wenn die Gefahr besteht, dass die Schwangerschaft einzig aufgrund fehlender Gewebeverträglichkeit abgebrochen wird.
Des Weiteren ist es nicht erlaubt, bei pränatalen genetischen Untersuchungen gewonnene Überschussinformation mitzuteilen, wenn diese sich auf Eigenschaften beziehen, die die Gesundheit des Embryos oder des Fötus nicht direkt und wesentlich beeinträchtigen (vgl. Art. 24 Abs. 4).
Art. 16 Genetische Untersuchungen bei verstorbenen Personen und bei
Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie bei Totgeburten
Diese Bestimmung hält die Bedingungen fest, unter denen genetische Untersuchungen an biologischem Material von verstorbenen Personen sowie bei Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten oder bei Totgeburten durchgeführt werden dürfen. Im geltenden Gesetz ist diese Frage nicht geregelt. Verschiedene Anfragen an das BAG von gerichtsmedizinischer Seite haben in der Vergangenheit aber gezeigt, dass ein Regelungsbedarf besteht, namentlich die Rahmenbedingungen für Untersuchungen an Verstorbenen festzulegen. Zudem werden auch im klinischen Alltag regelmässig genetische Untersuchungen durchgeführt, z.B. um Ursachen für einen Spontanabort zu klären, weshalb auch hier ein Bedarf für die Festlegung der Vorgehensregeln besteht. Schliesslich können durch diesen Artikel auch Vorgaben des Zusatzprotokolls betreffend Gentests in vorausschauender Weise umgesetzt werden (vgl. Ziff. 1.5.2.1). Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmung auf Untersuchungen zur Klärung von Abstammungsverhältnissen von verstorbenen Personen nicht anwendbar ist; diese werden im 5. Kapitel in Artikel 47 festgelegt.
Absatz 1 legt fest, unter welchen Bedingungen genetische Untersuchungen bei verstorbenen Personen durchgeführt werden dürfen. So dürfen diese gemäss Buchstabe a nur durchgeführt werden, wenn sie zur Abklärung von Erbkrankheiten oder einer entsprechenden Anlageträgerschaft notwendig sind. Zudem muss gemäss Buchstabe b der Wunsch nach einer genetischen Analyse von einer Person geäussert werden, die genetisch mit der verstorbenen Person verwandt ist. Dabei muss der Grad der Verwandtschaft hoch sein, denn nur dann ist gestützt auf die genetische Veranlagung der verstorbenen Person eine verlässliche Aussage für die Gesundheit oder die Familienplanung der noch lebenden Person möglich, wie dies Buchstabe c