Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten

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len (vgl. die Erläuterungen zu den genannten Artikeln). Vor allem hat dies aber zur Folge, dass bestimmte, vom Bundesrat zu bezeichnende genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich auch von einer Apothekerin resp. einem Apotheker veranlasst werden können. Denkbar ist beispielsweise, dass bestimmte pharmakogenetische Untersuchungen zukünftig in Apotheken verkauft werden dürfen. Durch die Verwendung von kommerziellen Tests können prädiktive Aussagen im Umgang mit der Dosierung und Verträglichkeit von Arzneimitteln gemacht werden, von denen - analog zu einem Blutgruppenausweis - auch gesunde Personen profitieren könnten, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht in einer ärztlichen Behandlung befinden.

- Gestützt auf Buchstabe b soll der Bundesrat anderseits auch die Möglichkeit haben, bestimmte genetische Untersuchungen strengeren Regeln bezüglich der Veranlassung zu unterstellen. So kann der Bundesrat die Veranlassung einer genetischen Untersuchung auf Ärztinnen und Ärzte mit einem bestimmten Weiterbildungstitel einschränken, wenn für diese Untersuchung erhöhte Anforderungen betreffend die Aufklärung, Beratung und Interpretation der Ergebnisse bestehen. Dies kann bei seltenen oder komplexen Erkrankungen zutreffen, bei denen die Fachkenntnisse einzig bei den Spezialistinnen und Spezialisten des entsprechenden Fachbereichs vorliegen. Auch bei der Verwendung von komplexen Techniken wie beispielsweise der Hochdurchsatzsequenzierung, die es ermöglicht das ganze Genom zu entschlüsseln, sind besondere Kenntnisse notwendig. In erster Linie kommt dabei eine Einschränkung auf den Weiterbildungstitel in medizinischer Genetik in Frage. Denkbar ist aber auch, dass die Veranlassung einer seltenen Untersuchung auf einen entsprechenden Fachbereich eingeschränkt wird, in dem die Genetik eine grosse Rolle spielt.

Die in Absatz 2 festgehaltenen Möglichkeiten, auf Verordnungsstufe unter den genannten Voraussetzungen je nach Bedarf eine Lockerung oder eine Verschärfung der Regelung der Veranlassung vorzusehen, erlauben es der Gesetzgebung, in diesem Teilbereich angemessen auf medizinische und technische Fortschritte zu reagieren.

Art. 18 Genetische Beratung im Allgemeinen

Im Hinblick auf die weitreichenden Implikationen und die gesundheitlichen Belastungen, die namentlich mit präsymptomatischen und pränatalen genetischen Untersuchungen sowie mit Untersuchungen zur Familienplanung verbunden sein können, besteht ein Konsens darüber, dass solche Untersuchungen nur nach umfassender genetischer Beratung durchgeführt werden dürfen. Die genetische Beratung geht dabei über die übliche ärztliche Aufklärungspflicht nach Artikel 6 hinaus. Zusammen mit ihr soll die genetische Beratung der betroffenen Person auf den Einzelfall abgestimmte, detaillierte Informationen liefern und sie insbesondere dazu befähigen, autonom zu entscheiden, ob die Untersuchung durchgeführt werden soll. Im Hinblick auf ihren ganzheitlichen Ansatz erfordert die genetische Beratung je nach Situation die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team. Verantwortlich dafür, dass eine fachkundige genetische Beratung durchgeführt wird, sind gemäss Absatz 1 die Ärztinnen und Ärzte, welche die Untersuchung veranlassen. Diese können die Beratung auch an eine andere Fachperson delegieren, welche über fundierte Kenntnisse in Genetik und über genetische Beratungskompetenzen verfügt.