Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG
beim Entscheid zur Mitteilung von Überschussinformationen. Einige Kantone (BE, BS, GR, ZG, ZH) und priv fordern, dass der Zeitpunkt der Mitteilung explizit geregelt wird. Darüber hinaus sollen Überschussinformationen nur mitgeteilt werden, wenn diese für den unmittelbaren Schutz der Gesundheit der betroffenen Person von Bedeutung sind (ZH, Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). IDS NE, SSPH+ und SwissUni verlangen, dass diejenigen Überschussinformationen, die der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden sollen, vernichtet werden müssen. SBP fordert, dass die Überschussinformationen nach einem definierten Prozess und nach klaren Kriterien mitgeteilt werden.
In Absatz 3 wollen FMH, QUALAB und SGMG zusätzlich Informationen zum Schutz der Gesundheit der Angehörigen aufnehmen. IH und procap unterstützen diesen Absatz vorbehaltlos. Für SwissUni ist die Formulierung „zum Schutz der Gesundheit“ zu wenig klar.
Bei Absatz 4 regt TI eine Erweiterung dahingehend an, dass auch die Eignung für allfällige Spenden im Sinne von Artikel 15 aufgenommen wird. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass Überschussinformationen bei pränatalen Untersuchungen nicht generiert werden dürfen (Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs). Gemäss SP muss konkretisiert werden, was mit wesentlicher Beeinträchtigung der Gesundheit gemeint ist. APAC wünscht diesen Absatz zu streichen, da bereits in Artikel 15 Absatz 1 definiert wird, was überhaupt abgeklärt werden darf. Gensuisse will die Mitteilung von Informationen an weitere Personen geklärt haben. GUMEK, Insel und UniBE-Med sind der Meinung, dass ein Zufallsbefund den Eltern mitzuteilen ist, wenn dank dieser Information vor oder nach der Geburt zum Schutz der Gesundheit des Kindes etwas unternommen werden kann. MERH schlägt vor, dass die direkte und wesentliche Beeinträchtigung sich auch auf die aktuelle und zukünftige Gesundheit des Embryos und Fötus bezieht.
TI schlägt einen neuen Absatz 5 vor, der auf die allgemeinen Grundsätze gemäss Artikel 4-13 hinweisen soll. GUMEK und SSPH+ schlagen ebenfalls einen neuen Absatz 5 vor, der besagt, dass in Abweichung von Absatz 3 und 4 Überschussinformationen mitgeteilt werden, wenn dies zur Wahrung von überwiegenden Interessen der Angehörigen notwendig ist.
Artikel 25 Bewilligung
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren, dass aufgrund der unklaren Begrifflichkeiten keine genaue Zuordnung möglich ist (Grüne, ap, br, HGS, QUALAB, SAG, santésuisse und vahs, vgl. auch Bemerkungen zu Art. 3). KLCH, SAKK und SGMO begrüssen die Bewilligungspflicht zur Durchführung von genetischen Untersuchungen.
Betreffend Absatz 1 wird von mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden eine Bewilligung für alle zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen gefordert, und der Passus „im medizinischen Bereich“ sei zu streichen (Grüne, ap, br, HGS, SAG und vahs). IDS NE, SSPH+ und Swiss Uni sind derselben Meinung und wollen zudem „zyto- und molekulargenetische Untersuchungen“ durch „genetische Untersuchungen“ ersetzen. Ausserdem beantragen sie, auch die Entnahme, die Lagerung und den Transfer von Proben (inkl. Ausland) der Bewilligungspflicht zu unterstellen; diese sollten idealerweise aber in einem separaten Gesez zu Biobanken reguliert werden.
Bei Absatz 2 beantragt SP, die Kann-Formulierung nach Buchstabe a zu überarbeiten. Eine Bewilligungspflicht ist ihrer Meinung nach auch für weitere genetische Untersuchungen und pränatale Risikoabklärungen verbindlich vorzusehen, wenn diese gleichen Anforderungen an die Qualitätssicherung und die Interpretation genügen müssen wie zyto- und molekulargenetische Untersuchungen. Andere möchten die Ausnahmeregelung nach Buchstabe b streichen (Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs). Auch A+ und Progenom sind der Meinung, dass die Bewilligungspflicht immer gelten soll. Gensuisse merkt an, dass die Formulierung nach Buchstabe b zu unklar und zu unspezifisch ist und fordert die Anpassung der Definition (vgl. Bemerkungen zu Art. 3). ZH und SP fordern betreffend Buchstabe c eine zwingende Bewilligungspflicht für die Übertragung einzelner Arbeitsschritte an Dritte. FAMH und QUALAB halten fest, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen beteiligten Einrichtungen im Rahmen des Bewilligungswesens klar zu definieren sind. QUALAB begrüsst zudem die Tatsache, dass die Laborlandschaften mit Zersplitterung des Untersuchungsprozesses als Ganzes der Bewilligung unterstellt werden sollen.