Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 60 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision des GUMG

sein, dass im Falle eines plötzlichen Todesfalls oder in einem Strafverfahren die Staatsanwaltschaft oder ein Rechtsmediziner bzw. eine Rechtsmedizinerin eine genetische Untersuchung zur Klärung der Todesursache veranlassen kann (z.B. bestimmte erbliche Kardiomyopathien oder Herzryhthmusstörungen); Buchstabe b soll entsprechend ergänzt werden.

ZH und Gensuisse stellen bei Absatz 2 in Frage, dass nur die betroffene Frau der Untersuchung zustimmen muss. EVP akzeptiert die Durchführung von genetischen Untersuchungen bei totgeborenen Embryonen oder Föten zur Klärung der Todesursache. Hingegen kann EVP die Untersuchung im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen nicht unterstützen und verlangt die Streichung der entsprechenden Bestimmung. GUMEK und SSPH+ sind mit dem Prinzip der Regelung zwar grundsätzlich einverstanden, erachten aber Ausnahmetatbestände als notwendig.

3.3 2. Kapitel: Genetische und pränatale Untersuchungen im medizinischen Bereich

Allgemeine Bemerkungen zum 1. Abschnitt (Veranlassung, Beratung und Mitteilung der Ergeb-

nisse)

Es besteht bei mehreren Vernehmlassungsteilnehmenden der Wunsch, alle relevanten Regelungen zu Aufklärung, Beratung, Zustimmung und Mitteilung in einem Abschnitt zusammenzufassen (Grüne, ap, br, HGS, SAG, vahs). PharmaSuisse wünscht, dass generell auch Apothekerinnen und Apotheker als veranlassende Personen genannt werden.

Artikel 17 Veranlassung der Untersuchungen

TI, ZH, A+ und SwissUni möchten Absatz 1 Buchstabe a mit einem Verweis auf das Medizinalberufegesetz15 ergänzen. VD, UniL und SwissUni wollen vorschreiben, welche ärztliche Weiterbildung Ärztinnen und Ärzte befugt wie viele Gene zu analysieren. ZG ist der Ansicht, dass Buchstabe b auch Buchstabe a umfasst. ZH und USZ bemerken, dass ein eidgenössisch anerkannter Titel dem eidgenössischen Titel gleichgestellt sein soll. ACSI, FRC und SKS wollen nicht, dass Arbeitsmediziner und Vertrauensärzte von Versicherungen solche Untersuchungen veranlassen dürfen.

Bei Buchstabe b kritisiert NW die Einführung eines neuen Fähigkeitsausweises. TI möchte die Qualifikation im Bereich der Humangenetik durch den eidgenössischen Weiterbildungstitel in medizinischer Genetik ersetzt haben. ZH schlägt vor, den Begriff „Humangenetik“ mit „Medizinischer Genetik“ zu ersetzen. FDP, KLCH, SAKK und SGMO begrüssen, dass es eine Qualifikation im Bereich der Humangenetik geben soll. Andere machen den Vorschlag, dass nur Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel eines Fachgebietes genetische Untersuchungen veranlassen dürfen (SP, IH, KLCH, procap, SAKK, SGMO). A+ regt die Lancierung von Fähigkeitsausweisen an, die das entsprechende Wissen fachspezifisch belegen. FMH, QUALAB und SGMG wollen, dass es sich um eine anerkannte Zusatzqualifikation im Bereich der medizinischen Genetik handeln soll. GUMEK, FMH, QUALAB, SGMG und SSPH+ empfehlen, den Weiterbildungstitel in medizinischer Genetik explizit aufzuführen.

GE hält betreffend Absatz 2 fest, dass die Apothekerinnen und Apotheker für die Veranlassung von genetischen Untersuchungen entsprechend ausgebildet werden sollen. Diese Ausbildung soll durch die Kantonsapothekerinnen oder Kantonsapothekern überprüft werden. EVP will in diesem Absatz festhalten, dass sämtliche genetische Untersuchungen nur von Ärztinnen und Ärzten gemäss Absatz 1 veranlasst werden dürfen. 9 Vernehmlassungsteilnehmende verlangen dies für den gesamten medizinischen und pränatalen Bereich (Grüne, ap, br, HGS, KLCH, SAG, SAKK, SGMO, vahs). IH, insieme und procap verlangen es explizit für den pränatalen Bereich. PharmaSuisse vertritt die Meinung, dass Apotheken

15 SR 811.11