Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
benswegbetrachtung der Produkte zugrunde liegt, besteht allerdings noch nicht. Die Abfall- und Rohstoffpolitik soll deshalb weiter ausgebaut werden, damit heute noch offene Stoffkreisläufe geschlossen, vermehrt Sekundärrohstoffe eingesetzt sowie der Rohstoffbedarf und das Abfallaufkommen gesenkt werden.
Rücknahmepflicht für Verpackungen im Konsumbereich
Gesamthaft fallen in der Schweiz jährlich rund 3,6 Millionen Tonnen Siedlungsabfälle an, davon sind schätzungsweise ein Drittel bis die Hälfte Verpackungsmaterialien. Die schweizerischen Detailhändler engagieren sich heute in sehr unterschiedlichem Ausmass und auf freiwilliger Basis bei der Rücknahme von Verpackungsmaterialien, z.B. in den Bereichen Karton, Plastikfolien, Getränkeverpackungen oder Kunststoffhohlkörper. Sie nehmen vereinzelt gewisse Verpackungen zurück. Abgesehen von PET-Flaschen und PE-Milchflaschen ist das Rücknahmeangebot jedoch nicht einheitlich. Wie die grossen Abfallmengen an Verpackungsmaterialien mit Verwertungspotenzial im durchschnittlichen Schweizer Kehrichtsack verdeutlichen (ca. 1,2 Millionen Tonnen pro Jahr), sind die freiwilligen Massnahmen des Detailhandels in diesem Bereich nicht ausreichend.
Verschiedene politische Vorstösse im Bereich der Verpackungen zeigen zudem einen hohen gesellschaftlichen Druck auf, um die grossen Verpackungsmengen zu reduzieren und die stoffliche Verwertung zu stärken. Verpackungsmaterial, welches verwertet wird, leistet einen wesentlichen Beitrag zur Ressourcenschonung. So können mit der stofflichen Verwertung von Kunststoffverpackungen anstelle der Verbrennung im Vergleich zur Neuproduktion namhafte Mengen an Treibhausgasen wie CO2 und nicht erneuerbare Ressourcen wie Erdöl eingespart werden.
Dem Bundesrat steht bereits heute mit Artikel 30b Absatz 2 Buchstabe a USG die Kompetenz zu, bei Bedarf Regelungen zur Rücknahme von Produkten nach Gebrauch zu erlassen; dabei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Formulierung“. Neu soll der Bundesrat spezifisch im Bereich Konsumverpackungen verpflichtet werden, Vorschriften für die Rücknahme von bestimmten Verpackungen zur Verwertung zu erlassen. Die Rücknahmepflicht soll nur für jene Verpackungen eingeführt werden, bei denen eine Sicherstellung der stofflichen Verwertung notwendig und bei denen dies aufgrund der Höhe der anfallenden Abfallmengen aus ökologischer Sicht geboten und wirtschaftlich tragbar ist. Besonders bei Kunststoffverpackungen führt das stoffliche Recycling zu einer höheren Ressourceneffizienz als deren Verbrennung.
Der Detailhandel soll einzig zur Rücknahme bestimmter Verpackungen im Konsumbereich verpflichtet werden und demzufolge über die Ausgestaltung (Design) der Verpackungsmaterialien und des Rücknahmeprozesses frei entscheiden können. Damit werden auf einfache Weise Anreize für Händler und Hersteller zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen und zur materialeffizienten Gestaltung von Verpackungen geschaffen und Abfälle vermieden. Bereits bestehende Rücknahmesysteme sollen von der neuen Regelung nicht konkurrenziert werden (z.B. in den Bereichen Glas, PET oder Alu). Was die Finanzierung der Rücknahme von Verpackungen betrifft, sind keine rechtlichen Vorgaben geplant. Damit ist der