Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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Freiwillige Vereinbarungen zwischen Bund und Wirtschaft sind vor allem bei Produkten mit erheblichen ökologischen Auswirkungen anzustreben (wie zum Beispiel bei Baumwolle, Torf, Palmöl, Kakao, Kaffee, Tee und Fisch). Der Einbezug von sozialen Aspekten in die Vereinbarungen wird ebenfalls angestrebt. Gegenstand von Vereinbarungen können beispielsweise die Einhaltung internationalen Produktstandards bzw. internationaler freiwilliger Nachhaltigkeitsvereinbarungen sowie die ökologische Verbesserung des Sortiments bzw. von Produktgruppen sein.
Die Vereinbarungen sollen klar terminierte, ambitiöse und umsetzbare Ziele (z.B. 90 Prozent des in der Schweiz verwendeten Palmöls soll bis zu einem Zieljahr aus nachhaltiger Produktion stammen), vereinbarte Regeln zur Überprüfung der Wirksamkeit sowie Pflichten zur regelmässigen Berichterstattung über die Fortschritte enthalten. Diese möglichst an bestehende, international abgestützte Vereinbarungen wie die Global Reporting Initiative (GRI) orientierte Berichterstattung ist notwendig für eine wirksame, transparente und glaubwürdige Überprüfung und Umsetzung der Vereinbarungen. Gestützt auf diese Berichterstattung wird das BAFU in Absprache mit den Vertragspartnern ein Rating der Leistungen der Unternehmen erstellen und publizieren. Damit soll die Transparenz verbessert und ein Anreiz für eine rasche Zielerreichung geschaffen werden.
Information über Produkte
Für viele Produkte stehen heute keine oder nur unvollständige Produktumweltinformationen zur Verfügung. Produkte mit hohem Ressourcenverbrauch sind so für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht erkennbar. Damit ist die Wahl von ressourcenschonenden Produkten erschwert.
Um die ökologische Markttransparenz zu verbessern, sind relevante, wissenschaftlich fundierte und verständliche Informationen zu den Auswirkungen von Produkten auf die Umwelt bereit zu stellen. Der Bundesrat soll für Produkte mit erheblicher Umweltbelastung gesetzliche Regelungen für die Produktumweltinformation erlassen können, wobei verbindliche Vorschriften erst erlassen werden, wenn mit freiwilligen Ansätzen (Empfehlungen, freiwillige Vereinbarungen) der Ressourcenverbrauch des Konsums nicht im notwendigen Ausmass gesenkt wird.
Anbieter von Produkten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt können dazu verpflichtet werden, die Konsumentinnen und Konsumenten über die Umwelteigenschaften dieser Produkte gemäss den vom Bundesrat festgelegten Anforderungen zu informieren (beschreibende Information der Umweltwirkung durch spezifische Umweltindikatoren wie Wasserverbrauch, Treibhausgasemissionen usw.). Betroffen sind sogenannte Umweltdeklarationen, also beschreibende Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten. Nicht betroffen sind Umweltlabels, diese sind keine Umweltdeklarationen, sondern zeichnen die Erfüllung spezifischer Umweltkriterien aus. Anbieter, welche bereits ohne gesetzliche Pflicht informieren, können zur Sicherstellung einer einheitlichen und übersichtlichen Umweltinformation dazu verpflichtet werden, die Anforderungen des Bundesrats einzuhalten. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und Methoden zur Umweltbewertung der Produkte. Dadurch wird eine transparente, einheitliche und vereinfachte Bewertung