Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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Bei der Umsetzung ist sicherzustellen, dass mit der Berichterstattung verbundene preistreibende und marktverzerrende Wirkungen vermieden werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse durch den Bund ermöglicht den Unternehmen, sich mit ihrem Sortiment gegenüber der Konkurrenz zu differenzieren und zu profilieren.
Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten und Rohstoffen
Viele Produkte verursachen im Verlauf ihres Produktlebenszyklus erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder werden gegen die im Ursprungsland geltenden Vorschriften gewonnen. Für Produkte, die erhebliche Umweltbelastungen bei der Herstellung auslösen, aber keine direkt umweltgefährdenden Stoffe enthalten resp. bei ihrer Verwendung keine direkten schädlichen oder lästigen Emissionen verursachen, fehlen meist die gesetzlichen Grundlagen für die Festlegung von ökologischen Mindestanforderungen für deren Inverkehrbringen. Dies führt dazu, dass Produkte, deren Anbau mit Urwaldabholzung, Bodenverarmung und erheblichem Biodiversitätsverlust verbunden sein kann, uneingeschränkt in Verkehr gebracht werden dürfen.
Eine neue Gesetzesgrundlage soll die bestehenden Regelungen ergänzen, damit das Inverkehrbringen von Produkten, deren Herstellung mit erheblichen Umweltbelastungen oder Verletzungen der im Ursprungsland geltenden Rechtsgrundlagen verbunden ist, effizient und wirksam geregelt werden kann. Zudem soll die neue Regelung als grundsätzliche Lösung für weitere Zulassungsbestimmungen (z.B. der EU) dienen.
Der Bundesrat soll mit einer neuen Bestimmung im USG ermächtigt werden, im Bedarfsfall ökologische Mindestanforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten erlassen zu können. Diese können Anforderungen an die Produktion (z.B. gute landwirtschaftliche Praxis), ein Verbot von Urwaldrodungen beim Anbau oder den Verzicht auf gewisse Chemikalien bei der Herstellung umfassen. Solche Anforderungen sind aus handelspolitischen Überlegungen zurückhaltend einzusetzen. Der Bundesrat soll dieses Instrument nur einsetzen, wenn die Produkte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, weniger einschneidende oder freiwillige Massnahmen nicht die gewünschte Wirkung erzielen sowie wenn die Anforderungen an das Inverkehrbringen mit internationalen Verpflichtungen vereinbar sind. Die Anforderungen sollen in enger Koordination mit der EU erlassen werden und sich ausserdem an internationalen Standards orientieren, deren Weiterentwicklung und Stärkung angestrebt wird. Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten und Rohstoffen im USG sieht auch die parlamentarische Initiative 09.499 der UREK-N37 für Agrotreibstoffe vor. Die Beratungen dazu sind noch im Gang.
Die Bestimmungen zu den Anforderungen an das Inverkehrbringen soll auch die Grundlage schaffen, um Zulassungsbestimmungen analog zur EU-
37 Parlamentarische Initiative 09.499 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats(UREK-N): Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen berücksichtigen.