Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

der Umweltwirkungen gewährleistet. Die Abstimmung mit den laufenden Arbeiten der EU ist dabei sicherzustellen.

Am 9. April 2013 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zum „Single Market for Green Products“36 vorgestellt, der eine Mitteilung und eine Empfehlung umfasst. Der Ansatz der EU, welche eine einheitliche Bewertung der Umweltwirkungen von Produkten anstrebt und Empfehlungen zur Kommunikation der Ergebnisse beinhaltet, zielt in die gleiche Richtung wie die vorgesehenen Massnahmen zur Verbesserung der Umweltinformationen bei Produkten. Die EU will nach einer Pilotphase über die weiteren Anwendungen des Ansatzes entscheiden.

Berichterstattung über Rohstoffe und Produkte

Die Verantwortung für die Reduktion der Umweltbelastung von Produkten darf nicht allein den Konsumentinnen und Konsumenten übertragen werden, sondern muss besonders auch von Herstellern und Anbietern der Produkte wahrgenommen werden. Deshalb ist zusätzlich zur Verbesserung der Produktumweltinformationen auch das Warenangebot ökologisch zu verbessern.

Falls Vereinbarungen nicht genügend Wirkung entfalten oder sich wichtige Akteure nicht an den Vereinbarungen beteiligen, sollen Händler und Hersteller verpflichtet werden können, Teile ihres Sortiments, welche in erheblichem Masse zur Überbeanspruchung oder Gefährdung von natürlichen Ressourcen beitragen, gemäss den vom Bundesrat festgelegten Anforderungen zu bewerten und in regelmässigen Abständen dem Bund darüber zu berichten. Unter Teile des Sortiments sind Rohstoffe, Produkte oder Produktgruppen (d.h. Gruppen von vergleichbaren Produkten wie z.B. pflanzliche Fette und Öle) zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist die Transparenz über die Lieferkette bei den einzelnen Produkten unerlässlich. Über die Ergebnisse der Analyse und Bewertung sowie über die erzielten Fortschritte wird gemäss einheitlichen Vorgaben des Bundesrats berichtet. Mit diesen Angaben können das Ausmass der Umweltbelastung, die Wirkung der zur Senkung der Umweltbelastung ergriffenen Massnahmen sowie allfällige Ziellücken sichtbar gemacht werden. Die Veröffentlichung der Berichte gemäss den Vorgaben des Bundesrats schafft zusätzliche Transparenz.

Der Bundesrat bestimmt die von der Massnahme betroffenen Kategorien von Händlern und Herstellern sowie die zu bewertenden Rohstoffe und Produkte bzw. Produktgruppen. Von der Berichterstattungspflicht ausgenommen werden sollen kleine Betriebe, deren Sortiment nicht mit erheblicher Umweltwirkung verbunden ist (z.B. Detailhandelsbetriebe mit wenigen Mitarbeitenden oder bis zu einem gewissen Umsatz). Er bestimmt zudem die Anforderungen und Methoden zur Bewertung dieser Produktgruppen und zur Berichterstattung. Bei den Vorgaben für die Berichterstattung orientiert sich der Bundesrat an bereits bestehenden und schon heute breit angewendeten internationalen Ansätzen und Standards (z.B. basierend auf der Global Reporting Initiative) sowie allfälligen legislativen Bestimmungen der EU.

36 Empfehlung der Kommission vom 9.4.2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen, KOM(2013) 2021 endgültig.