Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten

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Unternehmen, Wissenschaftler, NGO sowie lokalen und nationalen Behörden durchgeführt. Ende 2013 will die EU-Kommission Indikatoren zur genauen Messung der Fortschritte sowie Ziele für ein ressourcenschonendes Europa beschliessen.

Rechtliche Regelungen im Bereich Abfall und Rohstoffe

Im Unionsrecht legt die Richtlinie 2008/98/EG42 (EU-Abfallrichtlinie) den Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen fest. Sie soll zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beitragen, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert und Verbesserungen in der Ressourcennutzung angestrebt werden. Mit der EU-Abfallrichtlinie wurde eine fünfstufige „Abfallhierarchie“ eingeführt: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung), Beseitigung. Die Mitgliedstaaten treffen Massnahmen, um diese Hierarchie der Abfallbehandlung zu fördern. Im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie wird den Mitgliedstaaten neu gemäss Artikel 8 ermöglicht, eine erweiterte Herstellerverantwortung vorzusehen. Auf diese Weise können natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig Erzeugnisse entwickeln, herstellen, verarbeiten, behandeln, verkaufen oder einführen unter anderem zu einer Beteiligung an Rücknahmesystemen oder zur recyclinggerechten Produktegestaltung verpflichtet werden. Die Mitgliedstaaten werden, soweit dies technisch, ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, gehalten, Systeme für die getrennte Sammlung von Abfällen einzuführen.

Die Richtlinie 94/62/EG43 (EU-Verpackungsrichtlinie) schreibt Massnahmen vor, die darauf abzielen, die Produktion von Verpackungsabfall zu vermeiden, die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung sowie die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle zu fördern. Die Richtlinie soll einerseits zu einem hohen Umweltschutzniveau führen und andererseits einen funktionierenden Binnenmarkt gewährleisten. Oberstes Ziel ist, Verpackungsabfälle zu vermeiden. Die endgültige Beseitigung von Verpackungsabfällen soll nur als letzte Lösungsmöglichkeit angesehen werden. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb verschiedene Massnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfällen ergreifen. Sie sind gehalten Systeme zur Rücknahme und/oder Sammlung sowie zur Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfall zu errichten um die in der Richtlinie vorgegebenen Ziele zu erfüllen. Zur Erreichung der Verwertungsziele können die Mitgliedstaaten auch Vereinbarungen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen treffen (siehe Art. 22 III bis). Die Abfallverbrennung in dafür vorgesehenen Anlagen ist eine energetische Verwertung und gilt demnach als Beitrag zur Erfüllung der Verwertungsziele. Die Richtlinie legt auch verschiedene Anforderungen an Verpackungen fest (z.B. Maximalgehalt von Schwermetallen, Verpflichtung zur möglichen Minimalisierung des Verpackungsvolumens- und – gewichts, Einhaltung der europäischen Normen usw.). Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung von Verpackungen zu erleichtern, müssen diese mit Angaben über die Art des Materials respektive der Materialien, die für die Verpa-

42 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3

43 Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.