Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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dass eine mögliche Einführung einer äquivalenten Regelung auf grosse Zustimmung stossen würde.
Rechtliche Regelung bei Bauprodukten
Zurzeit wird die Botschaft für die Totalrevision des Bundesgesetzes über Bauprodukte (BauPG) erarbeitet. Diese Revision dient dazu, die entsprechende europäische Bauprodukteverordnung48 in schweizerisches Recht zu übernehmen. Soweit der Bundesrat in Anwendung des neuen 7. Kapitels des USG Bestimmungen erlassen sollte, die Bauprodukte betreffen, wird er diese im Einklang mit der Bauproduktegesetzgebung, insbesondere mit den dort vorgesehenen Kollisionsregelungen festlegen und in den Ausführungsbestimmungen die Anwendung der entsprechenden schweizerischen Gesetzgebung zu den Bauprodukten erläutern.
2.5 Umsetzung im Vollzug
Für den Vollzug von Artikel 10h (Ziele, Plattform Grüne Wirtschaft, Berichterstattung) sind keine zusätzlichen Verordnungsänderungen erforderlich. Für den wesentlichen Teil der Bestimmungen ist der Bundesrat für die Umsetzung verantwortlich. Falls für den Vollzug der Gesetzesgrundlagen zu einem späteren Zeitpunkt Präzisierungen nötig wären, kann der Bundesrat dazu Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung regeln.
Die Detailregelungen zur separaten Sammlung von bestimmten Verpackungen aus dem Konsumbereich sollen im Rahmen einer Gesamtrevision der Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) neu in einer sogenannten Bundesverordnung über Verpackungen geregelt werden. Beim Vollzug der neuen Regelungen ist insbesondere der Detailhandel massgeblich betroffen; seitens Behörden liegt der Vollzugsaufwand schwergewichtig beim Bund.
Die spezifische Festlegung von stofflichen und energetischen Mindestanforderungen an Abfallbehandlungsanlagen soll auf Bundesverordnungsstufe gestützt auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit erfolgen. Entsprechende Anforderungen sollen in die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) aufgenommen werden, wobei sich konkrete Vorgaben voraussichtlich auf Kehrichtverbrennungsanlagen und Anlagen zur Entsorgung von biogenen Abfällen beschränken werden. Hinsichtlich der Verwertung von Metallen aus Behandlungsrückständen sollen in der TVA konkrete Vorgaben für bestimmte Metalle festgelegt werden; insbesondere für Abfälle aus Shreddern („Shredderleichtfraktionen“) und allgemein für Verbrennungsrückstände. Bezüglich der Rückgewinnung von Phosphor sollen in der TVA die entsprechend notwendigen technischen Rahmenbedingungen festgelegt werden; hinzu kommen auch zeitliche Vorgaben zur Umsetzung dieser Reglung. Auch die Detailregelungen zur stofflichen Verwertung
48 Verordnung (EU) 305/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5