Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten
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Bewertung der Umweltwirkungen vor. Die EU-Kommission fordert in einer ersten Phase Mitgliedstaaten und Interessenträger zur Anwendung der Methoden zur Berechnung der Umweltbelastung von Produkten und Organisationen (PEF und OEF) im Rahmen von einschlägigen, auf freiwilliger Basis erfolgenden Massnahmen und Initiativen auf, die die Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs betreffen46. Gleichzeitig wird eine dreijährige Pilotphase mit freiwilliger Beteiligung von Interessenträgern zum Testen der Methoden zur Berechnung der Umweltbelastung durchgeführt.
Zudem will die EU die Transparenz grösserer Unternehmen verbessern und diese zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsthemen verpflichten. Gemäss dem am 16. April 2013 vorgelegten Vorschlag der Kommission sollen Firmen ab 500 Mitarbeitenden über Nachhaltigkeitsaspekte informieren müssen.
Laufende nationale Anstrengungen zu Verbesserung der ökologischen Markttransparenz werden von der EU-Kommission grundsätzlich positiv bewertet. Vor dem Hintergrund zunehmend globalisierter und komplexer Lieferketten wird ein stärker koordinierter Ansatz als wirkungsvoller erachtet.
Rechtliche Regelungen im Bereich des Holzhandels
Seit dem 3. März 2013 gilt in der EU die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR, European Timber Regulation)47. Sie verbietet das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und verpflichtet alle Marktteilnehmer, welche Holz und Holzerzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr setzen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Auch die Schweiz ist von dieser neuen EU-Verordnung betroffen, denn alle Exporte von Holzerzeugnissen (Rohholz, Schnittholz, Holzwerkstoffe, Fertigwaren aus Holz und Papier) aus der Schweiz in die EU unterliegen dieser neuen Regelung. Importeure in der EU müssen ihre Sorgfaltspflichten auch gegenüber Lieferanten aus der Schweiz beachten und von ihnen die nötigen Informationen verlangen. Schweizer Exporteure müssen sich daher vertraut machen mit den Sorgfaltspflichten, denen ihre Abnehmer in der EU unterworfen sind.
Die dadurch entstehenden handelstechnischen Nachteile könnten beseitigt werden, wenn die Schweiz selber eine Regulierung schafft, welche der EU nachgebildet ist. Die Einführung einer der EU analogen Regelung ist auch aus umweltpolitischen Gründen sinnvoll: Nur durch internationale Kooperation kann dem illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Umweltrisiken entgegengewirkt werden. In der Schweizer Gesetzgebung gibt es aktuell noch keine Rechtsgrundlage, welche das Inverkehrbringen von illegalem Holz verbietet. Konsultationen bei Verbänden der Wirtschaft, der Umwelt und bei Konsumentenschutzorganisationen haben gezeigt,
46 Siehe COM (2013) 196 final: „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat. Schaffung eines Binnenmarktes für grüne Produkte. Erleichterung einer besseren Information über die Umweltleistung von Produkten und Organisationen“.
47 Verordnung (EU) 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. I. 295 vom 12.11.2010, S. 23.