Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/56: Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» · 64 Seiten

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ckung verwendet worden sind, versehen sein. Die Mitgliedstaaten haben zudem gewisse Informationspflichten gegenüber den Verpackungsbenutzern.

Im Gegensatz zur vorgesehene Bestimmung zur Rücknahme von Verpackungen (Art. 30b Abs. 2bis USG) sieht die EU-Verpackungsrichtlinie lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten ein System zur Rücknahme und/oder Sammlung errichten, nicht aber, dass Rücknahmepflichten in gewissen Situationen vorgesehen werden sollen.

Mit der Änderung von Artikel 30d Absatz 2 soll in der Schweiz neu vorgeschrieben werden, dass gewisse Abfälle verwertet werden müssen. Eine derartige Verpflichtung gibt es in der EU nicht. Dafür wird aber in der EU-Abfallrichtlinie eine prozentmässige Zielvorgabe für die Verwertung gewisser Materialien vorgeschrieben (z.B. für Glas, Papier, Holz usw.). Artikel 30d Absatz 4 ermöglicht es dem Bundesrat, die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einzuschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies zu ökologischen Vorteilen führt sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch die EU Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Abfallverwertung zu fördern, jedoch wird ihnen nicht explizit auch ermöglicht, die Verwendung von Materialien und Produkten einzuschränken.

Dafür legt die EU-Abfallrichtlinie eine Bewilligungspflicht für Anlagen und Unternehmen fest, die beabsichtigen, eine Abfallbehandlung durchzuführen (vgl. Art. 23). Dabei wird die Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung nur genehmigt, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird (Art. 23 Abs. 4). Anders überlässt es Artikel 30h Absatz 2 dem Bundesrat, ob er eine Bewilligung für Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (ausgenommen Deponien) einführen will.

Rechtliche Regelungen im Bereich Konsum und Produkte

Die EU-Kommission hat am 9. April 2013 ihre Arbeiten zur Verbesserung der Markttransparenz von „Green Products“ publiziert. Dieser Ansatz zielt in die gleiche Richtung wie die im Rahmen des Aktionsplans Grüne Wirtschaft im Bereich Konsum und Produktion formulierten Massnahmen. Über die Anwendung im Rahmen von Politikinstrumenten wird erst in einem späteren Schritt entschieden. Der Vorschlag der EU beinhaltet eine Mitteilung über die Schaffung eines Binnenmarktes für grüne Produkte durch verbesserte Informationen zu den Umweltleistungen von Produkten (Product Environmental Footprinting, PEF) und Organisationen44 (Organisation Environmental Footprinting OEF; z.B. Unternehmen). Der Vorschlag beinhaltet ausserdem eine Empfehlung für die Anwendung der von der Kommission entwickelten Methoden für die Bewertung der Umweltleistungen von Produkten und Organisationen45. Der Ansatz ist LCA-basiert und sieht die Erarbeitung von Produktkategorieregeln (Product Category Rules) zur einheitlichen und vereinfachten

44 Mitteilung der Kommission vom 9. April 2013 über die Schaffung eines Binnenmarktes für grüne Produkte, KOM(2013) 196 endgültig.

45 Empfehlung der Kommission vom 9.4.2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen, KOM(2013) 2012 endgültig.