Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
1.5 Artikel 32
1.5.1 Allgemein
Wir begrüssen die Regelung von Artikel 19 Absatz 2 R-RPG, da damit für verschiedene Kantone die Möglichkeit besteht, mit einer Etappierung die Redimensionierung übergrosser Bauzonen teilweise zu lösen (GL, GR, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK).
Wir unterstützen die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich (EVP; HVCH, Pro Natura, SL, VCS, WWF).
Die heute geltende Bestimmung ist unverändert zu belassen (LU, SG, TI, VD, VS; HEV). Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung (FDP). Die Probleme können durch die Kantone selbst gelöst werden (Economiesuisse).
Der Artikel soll entweder eine klare Zielsetzung enthalten oder es soll darauf verzichtet werden (ZH).
Die Möglichkeit für Beschwerde und Ersatzforderungen der Eigentümer in Art. 32 Abs. 3 RPV darf nicht gestrichen, sondern muss beibehalten werden (Economiesuisse; HEV).
Die Bestimmung schützt zu wenig gegen forcierte Erschliessungen; es ist daher ein zusätzlicher Absatz mit folgendem Inhalt aufzunehmen: Bei einer Etappierung der
Erschliessung darf die nächste Etappe erst umgesetzt werden, wenn im betreffenden Gemeinwesen von dem durch die vorangegangene Erschliessungsetappe erschlossenen Bauland mindestens 80% überbaut ist (SBV; AgorA, AGRO, BBV, BVA, BVBB, BVSH, CJA, CNAV, FBV, LOBAG, SBLV, SGBV, SOBV, VTL, ZBV).
Die Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Erschliessungsetappierung auch in Kantonen angewendet werden kann, in denen die Bauzonen insgesamt nicht zu gross, aber die Reserven an ungünstigen Lagen lokalisiert sind (RZU, ZPG, ZPZ).
1.5.2 Absatz 1
Der Zweck des Artikels, eine Verschärfung des Problems bei zu grossen Bauzonen zu vermeiden, kann über Abs. 1 erreicht werden (GL, GR, NW, SG, SH, TG, UR, ZG; CVP;
BPUK, SBMV). Der Absatz ist zu streichen; der Auftrag an den Kanton, darüber zu wachen, dass das Gemeinwesen seine Erschliessungsaufgaben erfüllt, ist nicht bewältigbar (BL).
1.5.3 Absatz 2
Der Absatz ist zu streichen (AI, FR, GL, GR, JU, NW, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK, KPK, SBMV, SVIT, UCV; Delémont). Ansonsten ist seine Tragweite in den Erläuterungen zu präzisieren (FR). Vergrösserungen darf es erst geben, wenn die bestehenden Zonen
mobilisiert und zu 85 Prozent genutzt sind (pusch). Bestimmung muss ergänzt werden, um der Baulandhortung entgegen zu wirken, um die Verdichtung in bereits überbauten und in neu zu überbauenden Bauzonen zu fördern und um die Entwicklung brachliegender Flächen zu nutzen (UFS).
1.5.4 Absatz 3
Der Absatz ist zu streichen (AI, FR, GL, GR, JU, NW, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK, KPK, SBMV, SVIT, UCV; Delémont). Ansonsten ist seine Tragweite in den Erläuterungen zu präzisieren (FR, TI). Wenn die Eidgenossenschaft verhindern will, dass Gebiete überbaut werden, die für die Auszonung bestimmt sind, muss sie dies in einer klaren Norm ausführen (TI).
19/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034