Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
Infrastruktur inklusive Bauland zu Verfügung stellen zu können (SVP; SBV, sgv; AgorA,
AGRO, BVA, BVBB, BVSH; FBV, Gastro Suisse, LOBAG, SBLV, ZBV).
Buchstabe a
Die Bestimmung muss gestrichen oder wenigstens weniger einschränkend formuliert werden (FR).
Es ist klarzustellen, dass alle Einzonungen in Rechtskraft erwachsen, wenn diese vor
Inkrafttreten des RPG vom Kanton rechtmässig genehmigt wurden, dagegen keine
Beschwerde geführt oder allfällige Beschwerden nach Inkrafttreten des RPG gestützt auf die bei der Genehmigung geltenden Rechtsgrundlagen abgewiesen worden sind (BE). Sonst wird eine missbräuchliche Anwendung der Beschwerdemöglichkeiten gefördert (BE).
Buchstabe b
Ausnahmen nach dieser Bestimmung müssen ein überwiegendes öffentliches Interesse voraussetzen (AR, GL, GR, JU, NW, OW, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK, KPK; Delémont), beispielsweise ein kantonal genehmigtes Schulraumkonzept oder ein Spitalbaukonzept (GL, GR, JU, NW, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK, KPK, Delémont). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind klarer zu formulieren (AR, SG), zumindest in den Erläuterungen (SG).
Wir bezweifeln, dass diese Ausnahme vom Grundsatz von Artikel 38a Absatz 2 R-RPG in einem Rechtsmittelverfahren standhält (SO; FRI, FSU Mittelland). Wir schlagen vor, die Bestimmung zu streichen oder sie zumindest vollständig zu überarbeiten (VD).
Wir begrüssen diese Bestimmung ausdrücklich (FRI, HEV).
Einzonungen für öffentliche Nutzungen sollten bedingungslos, d.h. unabhängig von
kompensatorischen Auszonungen, möglich sein (SZ, TI, UR, VS, ZH), wenn sie
standortgebunden oder im übergeordneten, kantonalen Interesse erforderlich sind (AG, BL). Die Bestimmung muss angepasst werden, um zu vermeiden, dass laufende strategische Planungen während der Übergangsfrist gestoppt werden (Gemeindeverband).
Die Formulierung ist zu optimieren (GL, GR, JU, NW, SH, SZ, TG, UR, ZG; CVP; BPUK,
KPK; Delémont) bzw. zu vereinfachen (OW; BBV).
Die Anforderung «Wenn der Richtplan nicht nachweist, dass sich dies [eine Rückzonung] erübrigt», ist nicht sinnvoll, weil diese Regelung gerade im Zeitpunkt greifen soll, wenn der Richtplan noch nicht genehmigt ist, weshalb die entsprechende Fläche noch nicht festgelegt sein kann (BE).
Es ist zu klären, ob auch Spezialzonen nach Artikel 18 RPG davon erfasst werden (FR).
1.6.3 Absatz 2
Wir unterstützen diese Bestimmung (SSV).
Diese Kompetenz soll dem Kantonsparlament zustehen, nicht der Kantonsregierung (HEV).
Die Kompetenzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden, wie sie die Kantonsverfassung vorsieht, muss respektiert werden (UCV).
1.6.4 Absatz 3
Eine solche Kompetenzverschiebung von den Gemeinden zu den Kantonen ist
unangemessen (Economiesuisse) bzw. nicht rechtens (FRI, HEV) und daher zu streichen (HEV). Nur das kantonale Recht kann vorschreiben, dass eine Planungszone länger als fünf Jahr gültig bleiben soll (FRI).
21/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034