Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

1.5.5 Absatz 4

Der Absatz ist zu streichen (AI, GL, GR, JU, NW, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK, KPK,

SBMV, SVIT; Delémont).

1.6 Artikel 52a (ohne Abs. 5; s. dazu Kapitel 2.3.1)

1.6.1 Allgemein

Wir sind mit dem Gesetzgeber einig, dass griffige Übergangsbestimmungen in die RPV aufzunehmen sind (AR, GL, GR, JU, NW, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK, KPK; Delémont). Der Interpretationsspielraum muss gering gehalten werden (AR, GL, GR, JU, NW, SH, TG, UR, ZG; CVP; BPUK, KPK; Delémont). Es ist wichtig dass diese Übergangsperiode so kurz wie möglich ist (GE).

Wir unterstützen diese Bestimmung ausdrücklich (EVP, glp; HVCH, Pro Natura, RZU, SL, VCS, WWF, ZPG, ZPZ).

Diese Bestimmung ist zu streichen (Aqua Nostra).

Die Übergangsbestimmungen müssen vereinfacht werden und es bedarf einer tauglichen Ausnahmeregelung (SVIT). Sie sind zu restriktiv (UCV, USPI).

1.6.2 Absatz 1

Allgemein

Die Voraussetzung von Art. 30b E-RPV betreffend Umfang der Bauzonen ("sind die Bauzonen eines Kantons insgesamt zu gross") muss auch in Art. 52a E-RPV wiederholt werden (BS).

Die Übergangsbestimmung gemäss Art. 38a Abs. 2 R- RPG ist dahingehend auszulegen, dass hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden,

sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist (ZG; VLP-ASPAN). Die RPV soll diese Frage klären (VLP-ASPAN).

Es sind weitere Ausnahmen zuzulassen (USPI). Wenn ein überdurchschnittliches

Bevölkerungswachstum und Wirtschaftswachstum stattfindet (BBV, CNAV, Gewerbe LU, VSLG, VTL). Es ist eine weitere Ausnahme zuzulassen für Nutzungsplanungen, die bei Inkrafttreten der Revision bereits nach Artikel 26 RPV genehmigt worden sind (UR) bzw. die vor Inkrafttreten des Gesetzes und der Verordnung vorgeprüft und im Sinne der Vorprüfung öffentlich aufgelegt wurden (OW). Es ist eine weitere Ausnahme vorzusehen, wenn die betroffenen Zonen vor Inkrafttreten des revidierten RPG als strategische Entwicklungsräume im Rahmen von Agglomerationsprojekten identifiziert wurden und die Planung noch nicht abgeschlossen ist (VD; Gemeindeverband; UCV). Wir beantragen , dass die

Ausnahmemöglichkeiten ausgeweitet werden auf die Gebiete, die für die Erweiterung der Bauzonen in den genehmigten Agglomerationsprojekten vorgesehen sind (FR, VD), die im kantonalen Richtplan für Projekte in regionalen Zentren ausgeschieden sind (VD) und die im Raumkonzept Schweiz als ländliche Zentren anerkannt werden (FR). Es ist eine weitere Ausnahme zuzulassen für den Fall dass der Kanton nach Bundesrecht baulich nutzbare Grundstücke im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet einzont (SBB).

Diese strikte Vorschrift schafft die Möglichkeit ab, dass die Genehmigungsbehörde das fünfjährige Moratorium global bewirtschaften kann (FR, VD). Sie entspricht des weiteren nicht den Zusicherungen, die der Bund während der Abstimmungskampagne zur Teilrevision RPG abgegeben hat (FR, VD).

Falls während der Übergansphase in einem Kanton ein überdurchschnittliches

Bevölkerungswachstum stattfinden sollte, muss es möglich sein, die entsprechende

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