Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

1.6.5 Absatz 4

Keine Bemerkungen.

2 Solaranlagen (Art. 32a, 32b und 52a Abs. 5)

2.1 Allgemeine Bemerkungen

Art. 18a Abs. 4 R-RPG verunmöglicht eine sinnvolle Interessenabwägung zwischen dem Ortsbildschutz einerseits und der energiepolitischen Bevorzugung anderseits. Wir

beantragen, dass eine solche Abwägung möglich sein soll (SSV).

Weder in der Verordnung noch im Bericht wird konkretisiert, was mit "anderen

Solaranlagen" und "ästhetisch wenig empfindlichen Typen von Bauzonen" (s. Art. 18

Abs. 2 Bst. a R-RPG) gemeint ist. Eine systematische Auslegung von Art. 18a R-RPG legt nahe, dass mit "anderen Solaranlagen" nicht genügend angepasste Solaranlagen gemeint sind (SG).

2.2 Artikel 32a

2.2.1 Allgemein

Das RPG ist ein Rahmengesetz. Die Regelung wird deshalb als zu detailliert beurteilt; der kantonale Handlungsspielraum wird unnötig eingeschränkt (AG, AI, FR, GR, LU, NE, NW, SG, ZG; ABV, Agri Genève, Archäologie, BPUK, CATEF, KPK, KSD. Metron, Prométerre, SHS). Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind

gemäss Art. 89 Abs. 4 BV vor allem die Kantone zuständig (ZH). Viele Kantone haben die Bewilligungsfreiheit von Solaranlagen ja bereits geregelt (AR, LU). Daher genügt in der RPV eine Delegation an die Kantone (AR).

Der ganze Artikel ist zu streichen (AG; ABV, Gastro Suisse). Abs. 1 und 2 sind zu streichen (AI, NW, ZG, ZH; BPUK, fenaco, KPK, SAB), bzw. zu vereinfachen (LU; Archäologie, KSD; SHS).

Die vorgeschlagene Vereinfachung der Verfahren wird begrüsst (JU).

Die hier vorgeschlagenen Definitionen erscheinen uns grundsätzlich zweckmässig

(Swissolar, SSES).

Die in Art. 32a RPV festgehaltenen Grundsätze lassen einen grossen

Interpretationsspielraum zu (KSD, SHS, Archäologie).

Der vorgesehene Detailierungsgrad ist nicht stufengerecht. Diese Bestimmungen sind allenfalls in die harmonisierten Bauvorschriften der Kantone aufzunehmen. Mit Absatz 2 lässt die Verordnung kantonal abweichende Vorschriften zu, sofern diese den Bau nicht stärker einschränken und verhältnismässig sind. Eine Vereinheitlichung der Bestimmungen auf Bundesebene wird damit nicht erreicht (BBV, ERR, SBLV, SOBV, fenaco).

Das Verhältnis von Abs. 1 zu Abs. 2 ist unklar (ZH).

Kann der Gemeinderat eine Profilierung oder ähnliche Massnahmen verlangen (AG, ABV)?

Im Wortlaut von Art. 32a RPV ist klarzustellen, dass der Begriff "Schutzzonen" (Art. 18a Abs. 2 Bst. b) auch geschützte Einzelobjekte mit einschliesst (ABV).

2.2.2 Absatz 1

Die in Artikel 32a Absatz 1 RPV vorgeschlagenen Grundsätze sind von der Stossrichtung her zu unterstützen (AS, Archäologie, VLP-ASPAN). 22/50

412/2004-00920/41/22/10/N081-0034