Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
Bst. c und d sind zu streichen, da sie je nach vorgegebener Dachgestaltung ästhetisch gute Lösungen verhindern (BL). Die Buchstaben c und d des Art. 32a Abs. 1 RPV sind
begrüssenswert (SGS, Solar Agentur).
Solaranlagen können sehr wohl das Ortsbild nachteilig beeinflussen. Wir sind der Ansicht, dass hier zumindest eine maximale Fläche definiert werden soll, innerhalb derer eine
Solaranlage ohne Bewilligung erstellt werden kann, und beantragen folgende Ergänzung von Abs. 1: Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie: a. eine Fläche von weniger als 35 m2 aufweisen; b. … (SSV).
Die solare Fassadennutzung fehlt in Absatz 1 (SGS, Solar Agentur).
Bst. a
Wir weisen darauf hin, dass die maximale Überragung mit 20 cm sehr knapp angesetzt ist. Oft macht es Sinn, bestehende Entlüftungsrohre/Dunstrohre zu überdecken, damit keine zerstückelten Anlagen gebaut werden müssen. Dazu braucht es in der Regel eine Höhe von 30 cm, was das Kriterium „genügend angepasst“ nicht entscheidend beeinträchtigt
(Swissolar, SSES). Bei solarthermischen Flachkollektoren kann aus hydraulischen Gründen ein Winkel von 15° nicht unterschritten werden. Wenn jedoch die Dachfläche auf einem Flachdach um höchstens 20 cm gemäss abs. a überragt werden darf, so muss der
Neigungswinkel unter 10° liegen (Swissolar, SSES).
Wir sind der Überzeugung, dass Solaranlagen, die die Dachfläche um maximal 20 cm
überragen, nicht generell als genügend angepasst bezeichnet werden können, da sie die Gebäude- und Firsthöhe verändern und damit die Interessen der Gemeinden (Ortsbild) und der Eigentümer der Nachbargrundstücke unverhältnismässig beeinträchtigen können.
Zudem sind heute Anlagen möglich, die die bestehende Dachfläche nicht überragen
(integrierte Lösung). Wir beantragen deshalb, dass Solaranlagen als genügend angepasst gelten, wenn sie die bestehende Dachfläche (z.B. mit Ziegeln) nicht überragen (SSV).
Ist zu streichen: Im erläuternden Bericht wird zu Bst. a festgehalten (S. 13), dass eine
Integration ins Dach selber regelmässig die bessere Lösung bleibe. Dies mag aus
ästhetischen Gründen richtig sein, aus energietechnischer Sicht ist diese Aussage jedoch bei vielen Solarstromanlagen falsch. Bei einer Hinterlüftungsebene von weniger als 10 bis 20 cm kann die entstehende Abwärme der Solarzellen nur ungenügend abgeführt werden und der Wirkungsgrad der Anlage sinkt um bis zu 20 % (TG).
Solaranlagen in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszonen stossen kaum je auf
Widerstand. In solchen Zonen stehen jedoch grösstenteils Flachdachbauten, die
paradoxerweise von der Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen meist nicht profitieren könnten. Denn Solaranlagen auf Flachdächern werden in der Regel aufgeständert montiert und können deshalb nicht von den Definitionen gemäss Buchstabe a und b profitieren. Gemäss RPG Art. 18a, Abs. 2, Bst. a können die Kantone zwar bestimmte, wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligungen erstellt werden können. Damit hätten die Kantone die Möglichkeit, die oben erwähnten
aufgeständerten Solaranlagen beispielsweise in einer Gewerbezone bewilligungsfrei
zuzulassen. Erfahrungsgemäss wird es jedoch Jahre dauern, bis solche weiterführenden Regeln in allen Kantonen eingeführt sind. Wir empfehlen deshalb die Einführung eines zusätzlichen Buchstabens e mit ungefähr folgender Formulierung:
e. auf einem Flachdach aufgeständerte, unter Einhaltung der zonenspezifischen Bauhöhe, aber die Dachfläche mit über 20 cm überragende Anlagen (Swissolar, SSES).
Diese Regelung hat zur Folge, dass Solaranlagen auf Flachdächern oder flach geneigten Dächern immer bewilligungspflichtig sind. Dies ist sachlich nicht begründbar (AR, AG; KSD, SHS, Archäologie, ERR, ABV, Stadt Zürich). Praktisch sämtliche Solaranlagen überragen auf Flachdächern die Dachfläche um mehr als 20 cm und sie ragen «von vorne gesehen » über die Dachfläche hinaus. Damit würde faktisch weiterhin eine Baubewilligungspflicht für die meist wenig störenden Solaranlagen auf Flachdächern bestehen, was nicht dem Sinn von Art. 18a Abs. 1 RPG entspricht. Die Regelung in Art. 32a Abs. 1 E-RPV sollte daher so 23/50
412/2004-00920/41/22/10/N081-0034