Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
erweitert werden, dass sie auch auf Solaranlagen. die auf Flachdächern installiert werden, angewendet werden kann (SG, SH, TG). Dieser Absatz ist wie folgt zu ändern:
„Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie: a. parallel zur Dachfläche von Steildächern angebracht werden; b. nicht über die Traufe, den Ort und den First der Dachfläche hinausragen; d. als eine zusammenhängende Fläche ausgeführt werden; und e. die Dachfläche von Flachdächern ab der Oberkante der Brüstung höchstens 120 cm überragen und mindestens 50 cm Abstand von der Fassade haben (TG).
Ergänzungsvorschlag: Bst. a: „parallel zu Dachfläche erstellt sind und …“ und am Schluss des Absatzes:„Solaranlagen gelten als auf Flachdächern genügend angepasst, wenn sie: nicht über die Dachfläche hinausragen und die Dachfläche im rechten Winkel höchstens 1 Meter überragen; nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden“ (VLP-ASPAN, KSD, SHS, Archäologie, SL). VS schlägt in dieser Hinsicht einen neuen
Buchstaben e mit ausformuliertem Textvorschlag vor.
Als beispielhafte Formulierung kann aus der Bewilligungspraxis des Kantons Bern zitiert werden: "Bei Flachdächern (bis 3° Neigung) sind flach montierte und aufgeständerte Solaranlagen baubewilligungsfrei, wenn sie seitlich um min. 50 cm von der Dachkante eingerückt werden und eine max. Höhe von 1.20 m über der Oberkante des Dachrandes aufweisen. Bei Gebäuden mit geschlossenen Brüstungen beziehen sich die Masse auf die Oberkante der Brüstung." (Stadt Zürich).
Bst. b
Statt "von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen", "in der Ansicht und in der Aufsicht gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen" (AG; ABV).
Was unter “von vorne” exakt zu verstehen ist, bleibt unklar; zu präzisieren. Wir fragen uns zudem, ob diese Frage im Bundesrecht zu regeln ist (CVP).
Vorschlag: „von vorne und von oben gesehen“ streichen (Archäologie, KSD, SHS).
Das ist nicht auf Anhieb verständlich und ist auch nur eine Schrägdachvorgabe. Vorschlag für alternative Formulierung: b1. bei Schrägdächern sowohl in den Seiten- als auch in den Dachaufsichten innerhalb der Dachflächen liegen. b2. bei Flachdächern in den
Dachaufsichten innerhalb der Dachflächen liegen (Stadt Zürich).
Bst. c
Die Bezeichnung „reflexionsarm“ ist undefiniert. Dieser Satz bietet daher viel Raum für Bewertungen zum Nachteil der Photovoltaik. Zur Erreichung eines möglichst hohen Wirkungsgrades sind alle Module mit Gläsern ausgerüstet, die die Reflexion möglichst gering halten. Wir empfehlen, diesen Absatz wegzulassen (Swissolar, SSES).
Buchstabe c ist ersatzlos zu streichen (TG; LBV, ZBB). Hohe Reflexionen schwächen den Wirkungsgrad der Anlagen und werden von den Produzenten aus Eigeninteresse
vermieden. Zudem hat das Bundesgericht unlängst entschieden, dass von Solaranlagen keine dauerhafte Störung ausgehen kann (TG). Der Bauherr kann nicht beurteilen, ob die Reflexion einer Solaranlage nun dem Stand der Technik entspricht oder nicht (LBV, SBLV, SOBV).
Bst. d
Für Anlagen auf Schräg- bzw. Flachdächern sind unterschiedliche Bedingungen zu
formulieren Die vorgeschlagene Vorschrift ist nur für Schrägdächer sinnvoll. Aus der Formulierung müsste auch hervorgehen, ob eine Anlage auch als kompakt gilt, wenn Dachflächenfenster sauber integriert sind (Stadt Zürich).
Der Begriff „kompakte Fläche“ ist unklar beschrieben im Erläuternden Bericht; Ist jede beliebige Form oder sind nur gewöhnliche geometrische Formen gemeint (BE)? Der Begriff „zusammenhängende Fläche" erscheint für den Vollzug einfacher (TG).
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