Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

Formulierung "orthogonale, ruhige und kompakte Fläche zusammenhängen" wäre

zweckmässig. Eine zusammenhängende Fläche wird zudem verunmöglicht durch Elemente wie Gauben, Lukarnen und Dachflächenfenster (AG, ABV).

Eine Wegleitung mit Skizzen wäre hilfreich, wie zum Beispiel die „Richtlinie für

Solaranlagen im Kanton Basel-Stadt vom Januar 2013" (SZ).

VS schlägt vor, das Adjektiv « compacte » nach « surface » im französischen Text zu ergänzen (die französische Formulierung « d’un seul tenant » lasse einen grösseren Interpretationsspielraum als die deutsche „kompakte Fläche“; so wäre etwa eine F-Form in der französischen Version zulässig, aber nicht in der deutschen; der Begriff « compact » sei darum in der französischen Version anzufügen).

Als kompakte Fläche sollte im erläuternden Bericht wirklich eine kompakte Fläche, d.h. eine rechteckige, allenfalls je nach Dachform trapezförmige Fläche verlangt werden.

Einschnitte für Dachflächenfenster, Kamine etc. sollten klar nicht bewilligungsfrei zulässig sein (AKD).

Formulierung: „entweder die gesamte Dachfläche abdecken oder pro Dachfläche nicht mehr als eine rechteckige Fläche aufweisen“ wäre besser (Archäologie, KSD, SHS, SL, VLP-ASPAN).

Formulierung: „mit der Platzierung der Module in einer Flucht realisiert werden, auch mit Auslassungen für bestehende Dachaufbauten“ (es gab Probleme mit Lüftungsaufbauten in Basel) (SSES, Swissolar).

2.2.3 Absatz 2

Zu begrüssen ist der in der Vorordnung vorgeschlagene Artikel 32a Absatz 2, der es erlaubt, mittels Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts kantonalen und regionalen Eigenheiten Rechnung zu tragen (SL, VLP-ASPAN). Die Möglichkeit, dass Kantone oder Gemeinden situationsbedingt strengere Gestaltungsvorschriften erlassen können ist – gerade auch für kommunale Schutzobjekte oder Schutzzonen zentral. Der Absatz soll aber nicht durch den letzten Satzteil verwässert werden; er soll lauten: Konkrete

Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind (AKD).

Artikel 32a Absatz 2 sollte nicht unnötig eingeschränkt werden. Allfällige

Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sollten ausnahmsweise auch strenger

sein können als Absatz 1. Der letzte Teil von Absatz 2 ist entsprechend zu streichen und die nur schwer lesbare Bestimmung insgesamt klarer zu formulieren (VLP-ASPAN, SL).

Formulation sibylline (FR, VLP-ASPAN). Aussage unklar, da Abs. 1 nichts über

Einschränkungen von Solaranlagen aussagt, sondern sich mit der Frage der

Bewilligungsfreiheit befasst (AG; ABV). Es ist unklar, welche berechtigten Schutzanliegen gemeint sind und wer dafür verantwortlich ist, dass diese "kantonalen

Gestaltungsvorschriften" die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1 (Stadt Zürich).

Dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen, dass diese Möglichkeit insbesondere für Gebiete gedacht ist, deren Überbauung eine gewisse Einheitlichkeit aufweist, ohne dass sich rechtfertigen würde, gestützt auf Art. 18a Abs. 2 Bst. b R-RPG eine

Baubewilligungspflicht vorzusehen. Wir begrüssen diese Möglichkeit sehr. Sie

berücksichtigt, dass auch in Bauzonen gewisse Gebiete oder Liegenschaften eine

Sensibilität aufweisen, die einer gesonderten Regelung bedarf. Es ist wünschenswert und aus Sicht der Verhältnismässigkeit richtig, mit Abs. 2 die Möglichkeit zu schaffen, auch innerhalb der Bauzone zu differenzieren - immer unter Beibehaltung der Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Förderung der Nutzung der Sonnenenergie (OW; KSD).

25/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034