Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
VS schlägt eine neue, ausformulierte Version vor, da der Begriff „Integration“ zu Konfusion führe, weil er sowohl eine ästhetische Homogenität als auch das Einfügen der Anlagen in die bebaute Struktur vorsieht.
Vorschlag einer neuen Fassung: „Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen
Rechtes sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen dienen“
(Archäologie, KSD, SHS, UFS).
Der Begriff „berechtigter Schutzanliegen" ist mit der „des unter Schutz stehenden
Objektes" zu ersetzen. Konkret können nicht im Zusammenhang mit Bauten von
Solaranlagen neue Schutzanliegen definiert werden (SBV; AgorA, AGRO, BVA, BVSH. CJA, CNAV. FBV, LOBAG, SGBV, Swiss beef, VTL, ZBV).
Antrag: Art.32a Abs. 2 ist umzuformulieren, so dass der zweite Satzteil gestrichen wird:
„Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind.“ (TI).
Art. 32a Abs. 2 RPV ist ersatzlos zu streichen: Mit Absatz 2 von Art. 32a RPV kann die sog. „Bewilligungsfreiheit" für Solaranlagen faktisch aufgehoben werden (SGS, Solar Agentur).
2.2.4 Absatz 3
Die Meldepflicht ist ein ganz zentraler Punkt, weil Hauseigentümer oft nicht wissen, dass ihr Gebäude in einer kantonalen Schutzzone steht oder nicht einmal über die Einstufung ihres Gebäudes als Schutzobjekt im Bilde sind (OW; AKD, KSD).
Eine vorgängige Meldepflicht ist abzulehnen (SH).
Zu überarbeiten. „zu melden“, damit räumt man indirekt ein, dass es offenbar doch eine Behörde braucht, die prüft, ob die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 erfüllt sind (GR). Es sind Vereinfachungen der Meldepflicht vorzunehmen (BE, ähnlich TG).
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, weshalb der Ersteller einer bewilligungsfreien
Solaranlage eine Meldung an die Baubewilligungsbehörde machen muss (Agri Genève,
SAB).
Unklar ist, ob und auf welche Weise die kantonale Zustimmungsbehörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG in ein Meldeverfahren einzubeziehen ist. Welche Instanz entscheidet z.B. die Frage, ob bei grundsätzlich genügend angepassten Solaranlagen die technischen Vorgaben nach Art. 32a Abs. 1 RPV eingehalten sind (SG).
Es wäre vorzuziehen, dass die kantonale Gesetzgebung festlegt, welcher Behörde die Erstellung von Solarpanles gemeldet werden muss, damit verhindert werden kann, dass sich der Kontrollaufwand von Kanton und Gemeinden vervielfacht (JU). VD schlägt vor, den zweiten Satz dieses Absatz zu streichen, insoweit er eine kantonale Kompetenz festlegt (VD).
Die Meldung müsste etwa 30 Tage vor Baubeginn mit Plänen und weiteren Unterlagen
eingereicht werden. Den Kantonen ist die Kompetenz zu belassen, die Meldepflicht zu
regeln (SH, TG). Sie sollen vorsehen dürfen, dass die erforderliche Meldung ohne
administrativen Aufwand, d.h. ohne Prüfung von Plänen und Unterlagen und somit auch noch nach dem Bau der Anlage erfolgen kann. Wir schlagen folgende Formulierung vor:
«Bewilligungsfreie Solaranlagen sind der Baubewilligungsbehörde zu melden. Das kantonale Recht regelt das Meldeverfahren. Die Kantone können vorsehen, dass die Meldung nur zu energiestatistischen Zwecken zu erfolgen hat» (SH). Wir beantragen deshalb diese
Bestimmung wie folgt zu ändern: „Das kantonale Recht regelt die Einzelheiten des
Verfahrens. " (TG). Es soll dem kantonalen Recht vorbehalten sein, untergeordnete Anlagen von der Meldepflicht auszuschliessen. Im Kanton Zürich besteht heute für Anlagen, die weniger als 35 m2 aufweisen, keine Meldepflicht. Die Meldepflicht für sämtliche Anlagen würde im Kanton Zürich einen Rückschritt bedeuten (Stadt Zürich).
26/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034