Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
Art. 32a Abs. 3: Dazu wird im erläuternden Bericht ausgeführt: „Die Meldung hat vor
Baubeginn zu erfolgen. Das kantonale Recht legt dafür eine Frist fest. Angemessen dürfte eine Frist von 30 Tagen sein, doch soll den Kantonen...“. Diese Frist ist zu pauschal. Wir beantragen deshalb, im Erläuternden Bericht auf eine Aussage hierzu zu verzichten (SSV).
Die Meldung wird nicht an Nachbarn gemeldet oder publiziert (AG; ABV)?
Wie werden wir mit Einwendungen oder Beschwerden von benachbarten Grundeigentümern umgehen (AG; ABV)? Widerspricht Art. 32a dem Art. 29a BV (AG, ABV)?
Vorschlag einer neuen Fassung: „Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest. Bei unsachgemässer Ausführung, die im Widerspruch zu Abs.1 und 2 steht, ist der Besitzer verpflichtet, die Anlage sachgemäss anzupassen“ ( Archäologie, KSD, SHS, SL).
2.3 Artikel 32b
2.3.1 Allgemein
Die korrekte Umsetzung von Art. 18a RPG wird in den Kantonen und Gemeinden eine massive Herausforderung darstellen. Eine Konsolidierung sämtlicher genannter Inventare des Bundes und der Kantone in Listenform wäre sinnvoll. Nötig wäre auch eine
gebäudegenaue Definition der Gültigkeit des ISOS bezüglich RPG 18a. Angezeigt ist zudem eine nationale Vereinheitlichung der Sprachregelungen bezüglich Kulturdenkmälern (SL).
Artikel 18a Absatz 3 R-RPG ruft nach einer Klärung des Begriffs der „Kultur- und
Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung". Dies ist nicht einfach, denn gemäss Bundesverfassung sind grundsätzlich die Kantone für Natur- und Heimatschutz zuständig. In der Praxis gibt es denn auch sehr unterschiedliche Bewertungssysteme, die sich nur schwer in eine gesamtschweizerische Liste übertragen lassen (VLP-ASPAN).
Für einen Bauherrn ist es mit grossem Aufwand verbunden, die in der Verordnung
genannten sechs Inventare im Hinblick auf eine Schutzregelung für sein Gebäude zu durchsuchen. Dies ist nicht zumutbar. Wir verlangen deshalb, dass die Kantone einem
Bauherrn innerhalb von 10 Tagen auf Anfrage mitteilen sollen, ob sein Bauprojekt in
eine Schutzkategorie fällt. Zu diesem Zweck müsste jeder Kanton ein Inventar anlegen,
wobei natürlich auch eine Bundeslösung denkbar wäre (SSES).
In der Schweiz gibt es bisher keine eindeutige Definition, was ein Schutzobjekt ist. Mit der vorliegenden Aufzählung wird ein Versuch gemacht, dies nachzuholen. Die erwähnten Inventare decken vermutlich alle wichtigen Schutzobjekte ab und sind somit eine gute Grundlage (Swissolar, SSES).
ln dieser Bestimmung sind die Naturdenkmäler nicht enthalten. Der Vollständigkeit halber sollten auch die Naturdenkmäler erwähnt werden, auch wenn im erläuternden Bericht festgehalten wird, dass Art. 18a R-RPG nur für Solaranlagen auf Bauten gelte. Wir
beantragen folgende Änderungen: Art. 32b Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern. Als Kultur- und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung gelten: (VD; HVCH, Pro Natura, pusch, SL, SVS, VCS, WWF, SVS, UFS).
Störend ist die mehrmalige Erwähnung von Objekten von regionaler Bedeutung,
obschon das Gesetz (RPG Art. 18a, Abs. 3) nur von Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung spricht. Wir beantragen deshalb die Streichung des Begriffs „regionale Bedeutung“ in den Bst. a, c und d (Swissolar, SSES, SGS, Solar
Agentur).
Die Bst. b bis e inbegriffen sind zu streichen (BL).
Artikel 32b RPV stellt eine Präzisierung von Art. 18a Abs. 3 des revidierten
Raumplanungsgesetzes dar. Gemäss Gesetzgeber soll mit dieser abschliessenden 27/50
412/2004-00920/41/22/10/N081-0034