Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
Aufzählung verhindert werden, dass eine Behörde eigens für Solaranlagen auf
Kulturdenkmälern Verfügungen erlassen muss. Die Aufzählung wird als äusserst
umständlich formuliert und in sich widersprüchlich beurteilt; sie ist stark zu
vereinfachen (BPUK, ZG, FR, OW, SG, SO, KPK, NW, SZ, ENHK).
Für den Natur- und Heimatschutz sind gemäss Art. 78 Abs. 1 BV die Kantone zuständig (OW, SG, TG, TI, ZH; Archäologie, Gastro Suisse, Gewerbe LU, HEV SG, KGV, KSD, SHS, SL). Jedenfalls ist aber den Kantonen zu überlassen, für welche weiteren (zum Beispiel kommunalen) Schutzobjekte sie eine Bewilligungspflicht statuieren wollen (AG, SO, TI;
ABV). Die Definition von Kulturdenkmälern von kantonaler Bedeutung ist im Grundsatz den Kantonen zu überlassen (BL). Die Gemeinden schützen die Kulturobjekte von lokaler
Bedeutung im Rahmen ihrer Nutzungsplanungen; diese Objekte müssen ebenfalls unter Art. 18a Abs. 3 RPG fallen; 18a Abs. 3 ist daher so zu präzisieren, dass die entsprechenden kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetze umsetzbar bleiben (OW, KSD). Im Raum steht die Problematik, dass über diese Bestimmung eine allgemeingültige Definition von
Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung etabliert werden könnte; die Kompetenz dazu ist jedoch nicht ersichtlich (SG). Anstelle der Buchstaben a-f könnte
deshalb etwa stehen: „Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung gelten Objekte, die nach einem kantonalen oder nationalen Erlass oder Beschluss geschützt sind" (SO). Ferner muss berücksichtigt werden, dass verschiedene Kantone keine
Kulturdenkmäler von „kantonaler" Bedeutung sondern (nur) von „regionaler"
Bedeutung kennen (ZG; BPUK, KPK; SL). Entsprechend wird beantragt, den Begriff
„kantonal" im Einleitungssatz sowie Iit. f zu streichen (BPUK, KPK, ZG).
Dem unterschiedlichen Schutzgrad wird nicht Rechnung getragen, was eine Abwägung der Interessen verunmöglicht. Konkret wird es insbesondere für die Städte mit einem
geschützten Kern schwierig werden, qualitative Kriterien geltend zu machen, da das Gesetz keinen Ermessensspielraum lässt (UCV).
Unklar hingegen ist nach wie vor der Umgebungsschutz der Kulturdenkmäler.
Solaranlagen in der unmittelbaren Umgebung von Einzelobjekten oder Ortsbildern können Kulturdenkmäler massiv beeinträchtigen (SG).
Es wäre wichtig, den unbestimmten Begriff der "wesentlichen Beeinträchtigung von
Baudenkmälern" von Art. 18a Abs. 3 R-RPG näher zu konkretisieren. So ist es z.B. unklar, ob damit eine Beeinträchtigung seiner Substanz oder seines Charakters gemeint ist (SG).
Nicht nur für Schutzzonen, sondern namentlich auch für kommunale und regionale
Schutzobjekte soll im kantonalen Recht die Bewilligungspflicht vorgesehen werden können (AG, SG, TG; ABV).
Ganzen Artikel streichen (Gewerbe LU).
AG geht davon aus, dass in Schutzzonen immer eine Bewilligung erforderlich ist (s. Art. 18a Abs. 2 Bst. b); im Wortlaut von Art. 32a RPV ist klarzustellen, dass der Begriff "Schutzzonen" geschützte Einzelobjekte mit einschliesst (AG; ABV).
BL nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass mit Art. 32b E-RPV sämtliche Inventare nach Art. 6 NHG zur Anwendung kommen sollen.
Da Art. 18a Abs. 3 R-RPG von «Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung » spricht, beantragen wir, diesen leider nur geringen Spielraum voll
auszuschöpfen und die Liste in Art. 32b zu ergänzen:
g. Kultur- und Naturgüter in der Liste des Erbes der Welt gemäss dem Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Weit (SR 0.451.41)
(dies verlangen auch RZU und ZPG);
h. Objekte, die in vom Kanton genehmigten Inventaren als Kulturdenkmäler von
kantonaler Bedeutung bezeichnet werden (SSV).
28/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034