Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034
2.3.2 Buchstabe a
In Buchstabe a wird auf die KGSV Bezug genommen, bei der es sic hum eine
Bundesverordnung zum Schutz der Kulturgüter für den Fall bewaffneter Konflikte handelt. Diese Verordnung statuiert aber keinen Schutz in Friedenszeiten. Der Buchstabe a muss dementsprechend gelöscht werden, da er keinen zusätzlichen Schutz bringt (VD).
Bst. a wird sinnvollerweise um das vom Bundesrat genehmigte KGS Inventar ergänzt (KSD, SHS, Archäologie, NIKE).
2.3.3 Buchstabe b
Art. 32b lit. b E-RPV sei ersatzlos zu streichen (ENHK).
Der Begriff "Objekte" ist missverständlich, denn das ISOS gliedert einen Ort nicht in
Objekte, sondern in Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente: Art. 32b Bst. b ist wie folgt anzupassen: "Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A." (SG).
Bst. b ist um ISOS-Objekte von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel B zu erweitern. Damit lässt sich ein Flickenteppich von Zonen mit Bewilligungspflicht und solchen ohne Bewilligungspflicht in geschlossenen Ortsbildern vermeiden (ENHK, SL).
2.3.4 Buchstabe c
VS schlägt vor, diesen Buchstaben an den Anfang zu stellen, da es vorzuziehen sei von einem allgemeinen Inventarbegriff auszugehen und erst danach die Spezialfälle zu
behandeln.
In Bst. c sind die Objekte von nationaler Bedeutung gemäss eidgenössischem Natur- und Heimatschutzgesetz umfassend angesprochen. Zu diesen gehören auch die Objekte des ISOS. Für Letztere wird jedoch mit Bst. b die Anwendbarkeit auf Teilbereiche der ISOS-Objekte beschränkt, nämlich auf solche mit Erhaltungsziel A (ZH).
2.3.5 Buchstabe d
Die Baubewilligungsbehörde hat allenfalls gar keine Kenntnis, ob bzw. an welche Objekte Bundesbeiträge geleistet worden sind. Buchstabe d ist daher zu streichen (TG).
2.3.6 Buchstabe e
In Bst. e wird die Bestimmung über die Erstellung von Solardächern an die Möglichkeit zum Ausbau und Erhalt von schützenswerten Gebäuden nach Art. 24d Abs. 2 RPG oder Artikel 39 Abs. 2 RPV geknüpft. Wir können diese Überlegung nachvollziehen, müssen aber im Umkehrschluss fordern, dass sämtliche unter Art. 32b E-RPV aufgeführten schützenswerten Gebäude und Anlagen auch als solche nach Art. 24d Abs. 2 RPG zu gelten haben (SBV;
AgorA, AGRO, BBV, BVA, BVSH, CJA, CNAV, FBV, LOBAG, SBLV, Swiss beef, VTL, ZBV).
2.3.7 Buchstabe f
Bst. f, der eine Bezeichnung der Kulturdenkmäler im kantonalen Richtplan vorsieht, kann als sinnvoller Auffangtatbestand für entsprechende Schutzobjekte verstanden werden (VLP-ASPAN).
Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich die Kantone gemäss Bundesverfassung für die Verbundaufgabe des Heimatschutzes zuständig sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung), ist es fragwürdig, dass die Kantone mit einer
Verordnungsbestimmung zu einem Spezialthema (Bewilligung von Solaranlagen) zur
29/50 412/2004-00920/41/22/10/N081-0034