Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/59: Änderung der Raumplanungsverordnung (inkl. Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung) · 50 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N081-0034

Bezeichnung von Kulturdenkmälern von kantonaler Bedeutung in ihren Richtplänen

verpflichtet werden sollen (SG, TI).

Neben dem Richtplan sollen solche Objekte auch in anderen entsprechenden kantonalen Verzeichnissen als Kulturdenkmäler gemäss kantonalem Recht (...) aufgeführt werden können (OW; NIKE).

Bst. f soll den Kantonen offen lassen, in welcher Form sie die Baudenkmäler von

kantonaler Bedeutung bezeichnen (SG; KSD, SHS, Archäologie, AKD). Es wird unnötig in den Kompetenzbereich des Kantons eingegriffen. Abgesehen davon wird übersehen, dass die zuständigen Kantone den Natur- und Heimatschutz unterschiedlich gesetzlich geregelt haben (TG; KSD, SHS, Archäologie). Da die kantonalen Richtpläne sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, stellt der Richtplan kein ausreichend taugliches Instrument dar, um zu definieren, welche Kulturdenkmäler von kantonaler und nationaler Bedeutung sind (NIKE). Viele Kantone haben die kant. Kulturobjekte zur Zeit nicht im Richtplan festgelegt und werden diesen Schritt kaum innert fünf Jahren machen können oder wollen (AKD).

Buchstabe a streichen: das angestrebte Ziel kann nicht erreicht werden, da der kantonale Richtplan nicht grundeigentümerverbindlich ist (FR, NW, ZH; Archäologie, KSD, SHS).

Im Kanton Thurgau werden alle von den Gemeinden auf der Grundlage des TG NHG durch Reglemente, Pläne oder Einzelverfügungen unter Schutz gestellten Gebäude als

„Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung"; wir beantragen daher Art. 32b lit. f wie folgt zu formulieren: „Objekte, die nach kantonalem Recht geschützt sind. ". ZH schlägt folgende Formulierung vor: „Die Kantone bezeichnen die Objekte von kantonaler Bedeutung“.

2.4 Artikel 52a Abs. 5

Der Abs. 5 ist zu streichen i.V.m. der Streichung von Art. 32b Bst. f (NW, ZG; CVP; sgv;

BPUK, HEV SG, KGV).

Vorschlag HEV: „die Kantonsregierung“ mit „das Kantonsparlament“ ersetzen und „durch einfachen Beschluss“ streichen.

3 Tierhaltung (Art. 34b, 42b und 42c)

3.1 Allgemeine Bemerkungen

LU; SPS, EVP; HVCH, Pro Natura, pusch, SGS, VCS, WWF begrüssen die Regelung für die Haltung und Nutzung von Pferden ausserhalb der Bauzonen auf Gesetzes- und

Verordnungsstufe. Die Umsetzung der Parlamentsbeschlüsse vom 22. März 2013 zum Thema Tierhaltung in der Landwirtschaftszone erscheine adäquat (EVP; HVCH, Pro Natura, pusch, SGS, VCS, SL).

Die Beschränkungen der Anzahl Tiere im Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung werden von SPS, EVP; HVCH Pro Natura, pusch, VCS explizit begrüsst. Dies insbesondere um reine Reit- und Pensionsbetriebe ohne den erforderlichen engen Bezug zur

landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens zu verhindern.

Die SPS fordert mit Nachdruck, dass die Pferdehaltung nicht zur Schaffung von neuem Wohnraum in der Landwirtschaftszone führen darf. Erfordere die vorgesehene Pferdehaltung eine dauernde Überwachung der Tiere vor Ort, muss entsprechender Wohnraum bereits vorhanden sein.

FR, GE, TI verlangen, dass die Richtlinien für die Pferdehaltung (Version 2011) gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesrechts angepasst werden. SBV ; AgriGeneve, Aqua Nostra, BVA, BBV, BVSH, CJA, CNAV, COFICHEV, FBV, SBLV, SGBV, Swiss Beef, VSLG, VTL, ZBV verlangen, dass die Detailregelungen nicht in der Verordnung, sondern in den

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