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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 83 Informationsaustausch

1 Die Ombudsstellen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzdienstleister und Kundenberaterinnen und -berater und über diejenigen, denen sie den Anschluss verweigern.

2 Sie geben der Annerkennungs- und Aufsichtsbehörde und der Registrierungsstelle diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.

Art. 84 Entzug der Anerkennung

1 Erfüllt eine Ombudsstelle die Voraussetzungen nach Artikel 82 nicht mehr, so setzt ihr die Anerkennung- und Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachbesserungsfrist.

2 Werden die Nachbesserungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so entzieht sie ihr die Anerkennung.

Variante A

3. Kapitel: Schiedsgericht

Art. 85 Grundsätze

1 Die Finanzdienstleister stellen sicher, dass Privatkundinnen oder -kunden ihre Ansprüche gegen einen Finanzdienstleister vor einem ständigen Schiedsgericht geltend machen können.

2 Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Eingehung einer Geschäftsbeziehung, vor einem erstmaligen Vertragsschluss sowie auf Anfrage hin jederzeit über die Möglichkeit, im Streitfall wahlweise ein Schiedsgericht nach Absatz 1 oder den Zivilrichter anzurufen.

Art. 86 Zusammensetzung und Verfahren

1 Das Schiedsgericht wird von einer unabhängigen Person präsidiert und setzt sich im Übrigen aus einer paritätischen Vertretung der Finanzdienstleister und der Privatkundinnen und -kunden zusammen.

2 Das Verfahren ist in einer Schiedsordnung zu regeln. Diese muss ein faires, einfaches und rasches Verfahren sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs sicherstellen.

3 Das Verfahren muss für die Privatkundin oder den Privatkunden kostengünstig oder kostenlos sein. Ausgenommen sind Verfahren, die offensichtlich missbräuchlich oder in einer bereits behandelten Sache eingeleitet wurden.

4 Das EJPD genehmigt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und die Schiedsordnung.

5 Besteht kein Schiedsgericht oder genügt ein Schiedsgericht den Anforderungen dieses Kapitels nicht, so bestimmt der Bundesrat das Schiedsgericht und regelt das Verfahren sowie die Organisation in einer Verordnung. Er bestimmt die angeschlossenen Finanzdienstleister und legt deren Beiträge fest.