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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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1. einen Finanzdienstleister nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b, oder
2. ein ausländisches Institut, das einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht; und
b. eine Sicherung gewährleistet ist, die den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht.
3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Sicherung.
Art. 71 Interne Sondervermögen
1 Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken nach […] und Wertpapierhäusern nach dem Finanzinstitutsgesetz vom …20 nur geschaffen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags am internen Sondervermögen.
b. Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.
c. Sie bieten die Beteiligung nicht öffentlich an und sie betreiben dafür keine Werbung.
2 Für interne Sondervermögen ist ein Basisinformationsblatt nach den Bestimmungen des 2. Kapitels zu erstellen.
3 Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft zu melden.
4 Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Wertpapierhauses zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.
4. Titel: Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
1. Kapitel: Herausgabe von Dokumenten
Art. 72 Anspruch
1 Die Kundin und der Kunde haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers sowie sämtlicher weiterer die Kundin oder den Kunden betreffenden Dokumente, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat.
2 Mit Einverständnis der Kundin oder des Kunden kann der Finanzdienstleister die Kopie lediglich in elektronischer Form aushändigen.
20 SR ...