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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 91 Nachschusspflicht

1 Reichen die Beiträge nach Artikel 90 nicht zur Deckung der Kosten des Prozesskostenfonds aus, so sind die Finanzdienstleister zur Leistung zusätzlicher ausserordentlicher Beiträge zur Deckung der Kosten verpflichtet.

2 Für die Bemessung des Nachschusses gilt Artikel 90 sinngemäss.

3. Abschnitt: Übernahme der Prozesskosten

Art. 92 Anspruch

1 Privatkundinnen und -kunden haben Anspruch auf Übernahme eines angemessenen Teils ihrer Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds für Klagen gegen Finanzdienstleister, wenn:

a. sie in der gleichen Sache ein Gesuch um Streitbeilegung bei der zuständigen Ombudsstelle gestellt und am Verfahren teilgenommen haben;

b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;

c. der Streitwert der Klage den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigt; und

d. sie nicht über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügen.

2 Kein Anspruch auf Übernahme von Prozesskosten besteht, wenn für die betreffende Streitsache ein genehmigter Gruppenvergleich vorliegt und die Partei von ihrem Austrittsrecht (Art. 111) Gebrauch gemacht hat.

3 Anspruch auf Übernahme von Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds haben auch Verbände und Organisationen, die nach Massgabe des 4. Kapitels dieses Titels zur Verbandsklage berechtigt sind, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllen.

Art. 93 Umfang der Leistungen

1 Nachfolgende Leistungen können durch den Prozesskostenfonds übernommen und beglichen werden:

a. Gerichtskosten;

b. eine allfällige Parteientschädigung an die Gegenpartei;

c. die Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist sowie allfälliger Expertinnen und Experten im Umfang des rechtskräftig bewilligten Betrags.

2 Soweit die Prozesskosten vom Prozesskostenfonds übernommen werden, entfällt die Pflicht, Vorschüsse und Sicherheiten zu leisten.