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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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a. es nach den im Verfahrensreglement der Ombudsstelle festgelegten Vorgaben oder mit dem von der Ombudsstelle zur Verfügung gestellten Formular eingereicht wurde;

b. die Kundin oder der Kunde zuvor den Finanzdienstleister über ihren oder seinen Standpunkt informiert und versucht hat, sich mit ihm zu einigen;

c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist oder in der gleichen Sache bereits ein Streitbeilegungsverfahren durchgeführt wurde; und

d. weder eine Schlichtungsbehörde noch ein Gericht noch ein Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.

5 Das Verfahren wird nach Wahl der der Kundin oder des Kunden in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache durchgeführt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen, soweit sie sich im Rahmen des Verfahrensreglements der Ombudsstelle halten.

6 Die Ombudsstelle trifft die erforderlichen Massnahmen zur Beilegung der Streitigkeit.

7 Wenn keine Einigung erzielt werden kann, gibt die Ombudsstelle gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit bekannt und macht einen sachgerechten Vorschlag zur Streitbeilegung.

Art. 77 Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

1 Die Einreichung eines Gesuchs um Streitbeilegung bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage nicht aus und verhindert eine solche nicht.

2 Nach Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle kann die klagende Partei einseitig auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Zivilprozessordnung21 verzichten.

3 Die Ombudsstelle beendet das Verfahren, sobald eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht oder ein Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.

2. Abschnitt: Pflichten der Finanzdienstleister

Art. 78 Anschlusspflicht

Finanzdienstleister haben sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anzuschliessen.

Art. 79 Teilnahmepflicht

1 Finanzdienstleister, die von einem Gesuch um Schlichtung bei einer Ombudsstelle betroffen sind, müssen am Verfahren teilnehmen.

21 SR 272