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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 94 Gesuch und Verfahren

1 Das Gesuch um Übernahme von Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage beim zuständigen Gericht gestellt werden.

2 Das Gesuch enthält:

a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreterinnen und Vertreter;

b. die Angabe der behaupteten Ansprüche oder der allfällig rechtshängigen Rechtsbegehren sowie der entsprechenden Tatsachenbehauptungen und der Beweismittel;

c. die Angabe des Streitwerts;

d. die Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person;

e. gegebenenfalls den bezifferten Antrag auf Übernahme und Begleichung der mutmasslichen Kosten für eine angemessene Rechtsvertretung.

3 Das Gericht kann vor seinem Entscheid die Gegenpartei anhören.

Art. 95 Entscheid

1 Wird das Gesuch ganz oder teilweise gutgeheissen, so enthält der Entscheid insbesondere:

a. die Angabe der vom Prozesskostenfonds zu übernehmenden und zu begleichenden Leistungen;

b. den Betrag, der für die Kosten der Rechtsvertretung sowie allfällige Expertinnen und Experten gutgeheissen wurde.

2 Ausnahmsweise können die Leistungen rückwirkend bewilligt werden.

Art. 96 Kosten

1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so werden die Kosten des Verfahrens ebenfalls vom Prozesskostenfonds übernommen.

2 Wird das Gesuch abgelehnt, so werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Kosten erhoben.

3 Bei rechtshängiger Klage kann über die Kosten zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.

4 Die Gegenpartei hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Art. 97 Rechtsmittel

Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt oder die Gutheissung widerrufen, so kann der Entscheid von der gesuchstellenden Person mit Beschwerde angefochten werden.