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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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2 Sie haben Vorladungen, Aufforderungen zur Stellungnahme sowie Auskunftsanfragen der Ombudsstellen fristgerecht nachzukommen.
Art. 80 Pflicht zur Information
1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Eingehung einer Geschäftsbeziehung, vor dem erstmaligen Vertragsschluss sowie auf deren Anfrage hin jederzeit über die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens durch eine Ombudsstelle.
2 Die Information erfolgt in geeigneter Form und beinhaltet Name und Adresse der Ombudsstelle, welcher sich der Finanzdienstleister angeschlossen hat.
Art. 81 Finanzielle Beteiligung
Finanzdienstleister leisten finanzielle Beiträge an die Ombudsstelle, der sie sich angeschlossen haben. Die Beiträge bemessen sich nach der Beitrags- und Kostenordnung der Ombudsstelle.
3. Abschnitt: Anerkennung und Informationsaustausch
Art. 82 Anerkennung und Aufsicht
1 Für die Anerkennung und die Aufsicht über die Ombudsstellen ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuständig.
2 Als Ombudsstellen werden Organisationen anerkannt, die:
a. sich dazu verpflichten, dass sie und die von ihr mit der Streitbeilegung beauftragten Personen ihre Aufgabe organisatorisch und finanziell unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient ausüben und keine Weisungen entgegennehmen;
b. sicherstellen, dass die von ihr mit der Streitbeilegung beauftragten Personen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen;
c. über ein Organisationsreglement verfügen;
d. über ein Verfahrensreglement verfügen, mit dem die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 76 konkretisiert werden;
e. über eine Beitrags- und Kostenordnung nach Artikel 81 verfügen; und
f. jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen, sowie
g. der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde periodisch Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.
3 Die Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der Ombudsstellen.
4 Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.