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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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Art. 86 Zweck
Aus dem Prozesskostenfonds werden die nach dem 3. Abschnitt dieses Kapitels rechtskräftig bewilligten Leistungen gegenüber den berechtigten Personen geleistet.
Art. 87 Finanzierung
Der Prozesskostenfonds wird finanziert durch:
a. die Beiträge der Finanzdienstleister (Art. 90 und Art. 91);
b. die von Finanzdienstleistern allfällig in Verfahren zu entrichtenden Parteientschädigungen, soweit diese dem Fonds zustehen (Art. 100 Abs. 4);
c. Zuwendungen Dritter;
d. Zinserträge und übrige Erträge aus der Verwaltung der Aktiven.
Art. 88 Vermögensverwaltung und Verwaltungskosten
1 Der Prozesskostenfonds wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.
2 Sämtliche Kosten der Verwaltung des Vermögens und der Organisation des Prozesskostenfonds werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.
2. Abschnitt: Beiträge der Finanzdienstleister
Art. 89 Pflicht
Finanzdienstleister sind zur Leistung jährlicher Beiträge zur Äufnung des Prozesskostenfonds verpflichtet, es sei denn, dieser verfügt über Aktiven, mit denen mindestens für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre die zu erwartenden Leistungen nach Artikel 93 bestritten werden können.
Art. 90 Bemessung der Beiträge
1 Der Bundesrat legt in einer Verordnung Tarife für die von den Finanzdienstleistern zu entrichtenden Beiträge fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere:
a. den Wert der vom Finanzdienstleister erbrachten Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden;
b. die Anzahl der Privatkundinnen und -kunden des Finanzdienstleisters;
c. die Anzahl der für den Finanzdienstleister tätigen Kundenberaterinnen und -berater;
d. die Anzahl Klagen und Verfahren zur Streitbeilegung vor einer spezialisierten Ombudsstelle, die die einzelnen Finanzdienstleister betreffen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt gestützt auf die Verordnung des Bundesrats jährlich die Beiträge der Finanzdienstleister und fordert diese in zwei halbjährlichen Raten ein.