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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 73 Verfahren

1 Wer einen Anspruch geltend machen will, stellt schriftlich ein entsprechendes Gesuch.

2 Der Finanzdienstleister lässt der Kundin oder dem Kunden innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs eine Kopie der betreffenden Dokumente zukommen.

3 Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz.

4 Kommt er dem Gesuch auf Herausgabe nicht nach, so kann die Kundin oder der Kunde das Gericht anrufen.

5 Eine allfällige Weigerung des Finanzdienstleisters zur Herausgabe kann in einem späteren Rechtsstreit zwischen der Kundin oder dem Kunden und dem Finanzdienstleister vom zuständigen Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten sowie über die Übernahme der Prozesskosten durch den Prozesskostenfonds nach dem

3. Kapitel berücksichtigt werden. Insbesondere kann der unterliegenden Kundin oder dem unterliegenden Kunden eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Art. 74 Beweislast für die Einhaltung der Informations- und Aufklärungs-

pflichten des Finanzdienstleisters

1 Der Finanzdienstleister trägt die Beweislast dafür, dass er seinen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist.

2 Ist der Finanzdienstleister seinen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, so wird vermutet, dass die Kundin oder der Kunde das betroffene Geschäft nicht getätigt hätte.

2. Kapitel: Ombudsstellen

1. Abschnitt: Streitbeilegung

Art. 75 Grundsätze

Streitigkeiten über Ansprüche der Kundin oder des Kunden gegen einen Finanzdienstleister sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens durch eine Ombudsstelle erledigt werden.

Art. 76 Verfahrensgrundsätze

1 Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein.

2 Das Verfahren ist mit Ausnahme der Vorschläge der Ombudsstelle zur Streitbeilegung vertraulich. Aussagen der Parteien dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden.

3 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Ombudsstelle mit der jeweils anderen Partei.

4 Ein Gesuch um Streitbeilegung ist jederzeit zulässig, wenn: