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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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Art. 87 Verhältnis zu anderen Verfahren
Privatkundinnen und -kunden können ein Schiedsgericht erst anrufen, wenn sie in der gleichen Sache ein Gesuch um Streitbeilegung bei einer anerkannten Ombudsstelle gestellt und am Verfahren teilgenommen haben.
Art. 88 Rechtshängigkeit
1 Das Schiedsverfahren ist rechtshängig, sobald der Privatkunde oder die Privatkundin das Schiedsgericht anruft
2 Werden bei einem staatlichen Gericht und einem Schiedsgericht Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht, setzt das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.
Art. 89 Einigung der Parteien
Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.
Art. 90 Wirkungen des Schiedsspruches
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
Art. 91 Beschwerde und Revision
Entscheide von Schiedsgerichten sind mit deren Eröffnung endgültig. Vorbehalten bleiben die Beschwerde und die Revision nach dem 7. Titel des 3. Teils der Zivilprozessordnung22.
Variante B
3. Kapitel: Prozesskosten
1. Abschnitt: Prozesskostenfonds
Art. 85 Errichtung
Unter dem Namen «Prozesskostenfonds für Finanzdienstleistungsstreitigkeiten» wird ein Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200523 errichtet (Prozesskostenfonds).
22 SR 272
23 SR 611.0