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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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6. Titel: Strafbestimmungen
Art. 119 Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformations-
blätter
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. im Prospekt oder im Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel oder bei anderen Informationen:
1. falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
2. nicht alle vorgeschriebenen Angaben aufnimmt;
b. den Prospekt oder das Basisinformationsblatt nach dem 3. Titel:
1. nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt,
2. nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen veröffentlicht.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 120 Unerlaubtes Anbieten von Finanzinstrumenten
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein internes Sondervermögen öffentlich anbietet oder dafür Werbung betreibt;
b. Privatkundinnen und -kunden ohne Vermögensverwaltungsvertrag ein strukturiertes Produkt anbietet, ohne die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 1 einzuhalten.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
Art. 121 Verletzung der Verhaltensregeln
1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Informationspflichten nach den Artikeln 7–9 verletzt;
b. die Pflichten zur Eignungs- und Angemessenheitsprüfung nach den Artikeln 10–13 und 14 Absatz 2 verletzt;
c. die Pflichten nach Artikel 26 verletzt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 15 000 Franken bestraft.
7. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 122 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.