Vorlage

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage

Art. 116 Entschädigung

1 Ein nach Massgabe des Gruppenvergleichs von der zuständigen Stelle getroffener Entscheid über eine Entschädigung an eine betroffene Kundin oder einen betroffenen Kunden ist verbindlich, es sei denn, die Entschädigung ist offensichtlich unverhältnismässig oder ungerecht.

2 Sofern entsprechend vereinbart, erlischt der Anspruch auf Entschädigung einer betroffenen Kundin oder eines betroffenen Kunden nach Ablauf einer Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde von der Möglichkeit zur Geltendmachung ihres oder seines Entschädigungsanspruchs Kenntnis erlangte.

3 Stellt sich bei der Erfüllung des Gruppenvergleichs heraus, dass die Entschädigung, die darin insgesamt vorgesehen ist, nicht zur Befriedigung sämtlicher Entschädigungsforderungen ausreicht, so werden die einzelnen Entschädigungen anteilsmässig gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen sowie bereits geleistete Auszahlungen.

4 Bestehen Anzeichen, dass nicht sämtliche Entschädigungsforderungen vollständig befriedigt werden können, so kann die Auszahlung einstweilen verweigert werden.

5. Titel: Aufsicht und Informationsaustausch

Art. 117 Aufsicht

1 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten bei den von ihr beaufsichtigten Finanzdienstleistern. Sie kann Anordnungen treffen, um Verletzungen zu beseitigen oder zu verhindern.

2 Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern oder zwischen Finanzdienstleistern und Kundinnen und Kunden entscheidet das zuständige Zivilgericht.

Art. 118 Informationsaustausch

Die FINMA, die Aufsichtsorganisation (AO), die Registrierungsstelle für Kundenberaterinnen und -berater, die Prüfstellen für Prospekte, die Ombudsstellen und die Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde über die Ombudsstellen können einander nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.