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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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3 Erhält eine Kundin oder ein Kunde erst nach Ablauf der Austrittsfrist Kenntnis, dass sie vom Gruppenvergleich betroffen ist, so kann sie auch nach Ablauf dieser Frist wirksam ihren Austritt erklären, wenn sie oder er umgehend nach Entdecken gegenüber der bezeichneten Vertretung des legitimierten Verbandes, Vereins oder der legitimierten Organisation nachweist, dass sie oder er bisher keine Kenntnis von der Betroffenheit haben konnte.
Art. 112 Widerruf
1 Sowohl der legitimierte Verband, Verein oder die legitimierte Organisation als auch der Finanzdienstleister haben das Recht, den gerichtlich genehmigten Gruppenvergleich gegenüber dem oberen kantonalen Gericht innert 30 Tagen nach Ablauf der Austrittsfrist zu widerrufen, wenn mehr als ein Drittel der betroffenen Kundinnen und Kunden wirksam ihren Austritt erklärt haben.
2 Die widerrufende Partei hat neben dem Gericht auch sämtliche betroffenen Kundinnen und Kunden umgehend in angemessener Weise über den Widerruf zu informieren.
Art. 113 Rechtsmittel
1 Der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts über die Genehmigung eines Gruppenvergleichs kann nur angefochten werden von Verbänden, Vereinen und Organisationen, die zur Verbandsklage nach Artikel 101 berechtigt sind.
2 Wird ein Gruppenvergleich nicht genehmigt, so kann jede der Parteien der Gruppenvergleich diesen Entscheid anfechten.
Art. 114 Kosten
Das obere kantonale Gericht ist beim Entscheid über die Prozesskosten nicht an die Vereinbarungen der Parteien gebunden und kann diese abweichend davon ganz oder teilweise bestimmten Parteien auferlegen.
Art. 115 Erfüllung
1 Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Genehmigung können die Parteien und sämtliche dadurch gebundenen betroffenen Kundinnen und Kunden die Erfüllung verlangen.
2 Verlangt eine betroffene Kundin oder ein betroffener Kunde die Erfüllung, so ist ein Austritt nach Artikel 111 ausgeschlossen.
3 Neben der betroffenen Kundin oder dem betroffenen Kunden kann auch der legitimierte Verband, Verein oder die legitimierte Organisation die Erfüllung und Entschädigung verlangen, es sei denn, die betroffene Kundin oder der betroffenen Kunde widerspricht oder erklärt den Austritt.