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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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Art. 108 Genehmigungsverfahren

1 Das obere kantonale Gericht lädt die Parteien zu einer Verhandlung vor. Diese ist öffentlich.

2 Zusammen mit der Vorladung beauftragt das obere kantonale Gericht die Parteien, auf deren Kosten in angemessener Weise sämtliche nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c bekannten betroffenen Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit zu informieren über

a. Ort und Datum der öffentlichen Verhandlung;

b. die Möglichkeit zur Teilnahme; und

c. Inhalt und Gegenstand der Gruppenvergleichsvereinbarung.

3 Es kann anordnen, dass sämtliche Beteiligten ihre Eingaben vor der Verhandlung schriftlich einzureichen haben.

4 Es kann von Amtes wegen Beweise erheben, insbesondere sachverständige Personen beiziehen oder schriftliche Auskünfte einholen.

5 Vor seinem Entscheid gibt es den Parteien Gelegenheit zur Anpassung oder Ergänzung der Gruppenvergleichsvereinbarung.

6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung26 sinngemäss.

Art. 109 Verhältnis zu anderen Verfahren

Auf Antrag des Finanzdienstleisters werden andere Verfahren, in denen der Finanzdienstleister wegen der gleichen Verletzung seiner zivilrechtlichen Pflichten bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen verklagt wurde und wofür er gegenüber den betroffenen Kundinnen und Kunden nach dem Vergleich eine Entschädigung leistet, für die Dauer des Verfahrens um Genehmigung der Gruppenvergleichsvereinbarung sistiert.

Art. 110 Genehmigung

1 Das obere kantonale Gericht genehmigt eine Gruppenvergleichsvereinbarung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 106 erfüllt.

2 Es erklärt sie als für sämtliche von der Pflichtverletzung betroffenen Kundinnen und Kunden und deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger verbindlich, wenn:

a. die Entschädigung im Verhältnis zur Pflichtverletzung sowie zu Art und Schwere des erlittenen Schadens und zum Verfahren zur Geltendmachung, Festlegung und Auszahlung der Entschädigungen an die betroffenen Kundinnen und Kunden angemessen ist;

b. die vorgesehenen Sicherheiten für die Zahlung der vereinbarten Entschädigung ausreichen;

c. eine unabhängige Instanz bestimmt ist, die die Entschädigungen für die betroffenen Kundinnen und Kunden soweit bemisst, als die Höhe und Art der

26 SR 272