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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten
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Entschädigung nicht unmittelbar in der Gruppenvergleichsvereinbarung festgelegt sind;
d. die Gruppe der vom Vergleich betroffenen Kundinnen und Kunden genügend gross ist, sodass die Verbindlicherklärung für sämtliche betroffenen Kundinnen und Kunden gerechtfertigt erscheint;
e. der legitimierte Verband, Verein oder die legitimierte Organisation die Gruppe der betroffenen Kundinnen und Kunden genügend zu repräsentieren vermag und nicht ein anderer zur Verbandsklage berechtigter Verband, Verein oder eine andere zur Verbandsklage berechtigte Organisation besser zur Repräsentation geeignet erscheint; und
f. die Interessen der vom Gruppenvergleich betroffenen Kundinnen und Kunden insgesamt angemessen gewahrt und gewährleistet erscheinen.
3 Mit der rechtskräftigen Genehmigung erlangt der Gruppenvergleich für sämtliche davon betroffenen Kundinnen und Kunden die Wirkungen eines Vergleichs nach Artikel 241 der Zivilprozessordnung27, es sei denn, eine betroffene Kundin und ein betroffener Kunden erklärt wirksam ihren Austritt.
4 Eine Anfechtung des rechtskräftig genehmigten Gruppenvergleichs und eine Revision gegen den Genehmigungsentscheid sind ausgeschlossen.
5 Zusammen mit der Genehmigung beauftragt das obere kantonale Gericht die Parteien des Gruppenvergleichs, die betroffenen Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit angemessen über den Genehmigungsentscheid sowie über die Möglichkeit des Austritts und das Verfahren nach Artikel 111 auf eigene Kosten zu informieren.
6 Wird der Gruppenvergleich nicht genehmigt, so haben die Parteien umgehend sämtliche nach Absatz 2 Buchstabe c bekannten betroffenen Kundinnen und Kunden in angemessener Weise in Kenntnis zu setzen.
Art. 111 Austritt
1 Jede vom Gruppenvergleich betroffene Kundin und jeder vom Gruppenvergleich betroffene Kunde hat das Recht, innerhalb der gesetzten Frist gegenüber der im Gruppenvergleich bezeichneten Vertretung des legitimierten Verbandes, Vereins oder der legitimierten Organisation zu erklären, dass
a. sie oder er aus der Gruppe der betroffenen Kundinnen und Kunden austritt; und
b. der Gruppenvergleich für sie nicht verbindlich sein soll.
2 Die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde hat ihren oder seinen Austritt innert der vom oberen kantonalen Gericht angesetzten Frist von mindestens drei Monaten ab dem Zeitpunkt seines Entscheids über die Genehmigung des Gruppenvergleichs schriftlich oder unter Verwendung des von den Parteien des Gruppenvergleichs gemeinsam veröffentlichen Formulars zu erklären.
27 SR 272