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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 50 Seiten

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2. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 21 Angemessene Organisation

Finanzdienstleister stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher.

Art. 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

2 Sie stellen sicher, dass nur Personen als Kundenberaterinnen und Kundenberater tätig sind, die im Kundenberaterregister (Art. 30) eingetragen sind.

Art. 23 Beizug Dritter

1 Finanzdienstleister können für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Dritte beiziehen.

2 Sie ziehen nur Personen bei, die über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Bewilligungen verfügen, und instruieren und überwachen die beigezogenen Personen sorgfältig.

3 Sie stellen durch angemessene Massnahmen sicher, dass nur Kundenberaterinnen und Kundenberater beigezogen werden, die im Kundenberaterregister (Art. 30) eingetragen sind.

Art. 24 Dienstleisterkette

1 Finanzdienstleister, die einem anderen Finanzdienstleister den Auftrag erteilen, für Kundinnen und Kunden eine Finanzdienstleistung zu erbringen, bleiben für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kundeninformationen sowie die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7–16 verantwortlich.

2 Hat der beauftragte Finanzdienstleister begründeten Anlass zur Vermutung, dass die Kundeninformationen unzutreffend sind oder die Pflichten nach den Artikeln 7– 16 durch den auftraggebenden Finanzdienstleister nicht eingehalten wurden, erbringt er seine Dienstleistung erst, wenn er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen sowie die Erfüllung der Verhaltensregeln sichergestellt hat.